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Informationen für Staatsangehörige der EU und des EWR

Informationen finden Sie auf der offiziellen Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik

EU-Staatsbürger dürfen in die Tschechische Republik ohne Visum nur mit ihren gültigen Reisepässen oder Personalausweisen oder Kinderreisepäsen einreisen. Die Gültigkeit des Reisepasses/Personalausweises muss zumindest bis zu dem Datum der Rückreise hinausreichen.

Seit dem 01.05.2004 hat laut EG-Vertrag jeder EU-Staatsbürger (d. h. derjenige, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt) das Recht, sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik länger als 3 Monate ohne jegliche Genehmigung, bzw. ein Visum aufzuhalten. Jeder EU-Bürger bzw. jede EU-Bürgerin ist allerdings dazu berechtigt (nicht verpflichtet), eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung (certificat of temporary residence for an EU citizen) für die Tschechische Republik zu beantragen.

Einreise und Aufenthalt für Familienangehörigen der Unionsbürger

Ihre Nicht-EU-Familienangehörigen dürfen in die Tschechische Republik ohne Visum einreisen und sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bis max. 3 Monate aufhalten, wenn diese einen gültigen Ausweis des Familienangehöriges des Unionsbürgers haben oder mit einer Heiratsurkunde/Geburtsurkunde die Verwandschaft mit dem EU-Staatsbürger nachweisen.

Ihre Nicht-EU-Familienangehörigen, die sich länger als 3 Monate auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhalten möchten, benötigen unbedingt eine Aufenthaltsgenehmigung. Sie können sie aber nur dann beantragen, wenn ihre EU-Familienangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung für die Tschechische Republik bereits beantragt haben oder sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik mit dieser Genehmigung bereits aufhalten.

EU-Staatsbürger passieren die Grenzen der Tschechischen Republik entweder mit dem gültigen Reisepass oder dem gültigen Personalausweis (Alle Dokumente müssen immer mit einem Lichtbild versehen werden). Die Dokumente sollen für die vorgesehene Aufenthaltsdauer gültig sein. Es soll also nicht vorkommen, daß der EU-Staatsbürger sich mit einem ungültigen Dokument in der Tschechischen Republik aufhält.

Meldepflicht

EU-Staatsangehörige ohne oder mit einer Aufenthaltsgenehmigung, sowie ihre Nicht-EU-Familienangehörige, sind jedoch verpflichtet, ihren Aufenthaltsort innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Einreise in die Tschechische Republik bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizei in der Tschechischen Republik anzumelden.

Eine Meldepflicht hat ein EU-Staatsbürger und sein Nicht-EU-Familienangehöriger innerhalb von 30 Tagen bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizei in der Tschechischen Republik zu erfüllen, dies gilt jedoch nicht für die EU-Staatsbürger, die in einem Hotel oder einer Pension wohnen.

Antragsunterlagen

Der Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung muß bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in der Tschechischen Republik eingereicht werden. Nähere Informationen zu dem Verfahren bekommt der Antragssteller direkt bei der Ausländerbehörde in der Tschechischen Republik.

Das dazu entsprechende Antragsformular ist bei der Ausländerbehörde erhältlich oder er kann auch auf Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik www.mvcr.cz herunter geladen werden.

Dem Antrag ist obligatorisch beizulegen:

·         gültiger Reisepass oder Personalausweis,

·         2 Passbilder,

·         Zweck des Aufenthalts (z. B. im Falle eine Arbeitsaufnahme der Arbeitsvertrag, bei juristischer Person der Auszug aus dem Handelsregister, beim Studium Bescheinigung der tschechischen Organisation über das Studium, im Falle einer Zusammenführung der Familie die Personenstandesurkunde).

Eine gegenseitige Anerkennung von Dokumenten und Urkunden zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ist nicht durch EU geregelt. Aus diesem Grund unterliegt die Anerkennung von Dokumenten dem multilateralen Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation - sog. "Apostillenübereinkommen" (Im Verhältnis zur Tschechischen Republik trat dieses Abkommen am 16. März 1999 in Kraft) - oder im Einzelfall bilateralen Verträgen, die jedoch nicht mit allen EU-Mitgliedsstaaten bestehen. Es ergeben sich durch den EU-Beitritt also keine Änderungen, auch zukünftig müssen Urkunden aus Deutschland mit einer Apostille versehen werden, bevor sie in der Tschechischen Republik anerkannt werden können. Des Weiteren müssen diese mit einer beglaubigten Übersetzung in die Tschechische Sprache versehen werden, da die Amtssprache tschechisch ist.

Mehr zu diesem Thema finden Sie http://www.mvcr.cz/soubor/eu-deu-web-pdf.aspx.

 

FAQ

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