Eheschliessung von Ausländern in Tschechien
12.04.2013 / 15:43
I n f o r m a t i o nfür Ausländer, die in der Tschechischen Republik heiraten möchten Alle Personen, die beabsichtigen, in der Tschechischen Republik zu heiraten und nicht die tschechische Staatsangehörigkeit haben, sollten sie sich vor allem über die notwendigen Unterlagen bei dem
I n f o r m a t i o n
für Ausländer, die in der Tschechischen Republik
heiraten möchten
Alle Personen, die beabsichtigen, in der Tschechischen Republik zu heiraten und nicht die tschechische Staatsangehörigkeit haben, sollten sie sich vor allem über die notwendigen Unterlagen bei dem Standesamt informieren, wo sie heiraten möchten.
In der Regel werden sie diesem Standesamt in der Tschechischen Republik folgende Dokumente vorlegen müssen:
1.
Geburtsurkunde;
2.
Ehefähigkeitszeugnis;
3.
Meldebescheinigung mit der Angabe über den Wohnsitz,
Familienstand und Staatsangehörigkeit;
4.
Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners, falls sie
verwitwet sind;
5.
Scheidungsurteil, falls sie geschieden sind;
6.
Bescheinigung über den befugten Aufenthalt in der
Tschechischen Republik, ausgestellt durch die tschechische
Polizeibehörde. Die Bescheinigung darf nicht älter als 7 Tage sein;
7.
Reisepass oder Personalausweis als
Identitätsausweis.
Alle Dokumente sind im Original vorzulegen. Eine Kopie kann das tschechische Standesamt nur dann anerkennen, wenn diese vom zuständigen inländischen Amt oder einer diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung der Tschechischen Republik im Ausland beglaubigt ist.
Alle von den Behörden in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Urkunden sind von der zuständigen deutschen Behörde mit der Beglaubigung (Apostille) laut Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 und mit einer amtlichen Übersetzung in die tschechische Sprache zu versehen.
Die örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden (in der Regel die Landesinnenministerien oder die Regierungspräsidien) versehen mit der Apostille alle in Punken 1 - 4 genannten Dokumente. Die Scheidungsurteile beglaubigen die örtlich zuständigen Justizbehörden (in der Regel die Landgerichte).
Beachten Sie bitte, dass Übersetzungen, die von einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Übersetzer angefertigt werden, keine weitere Beglaubigung benötigen. Die von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Übersetzer sind noch von der zuständigen tschechischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zu beglaubigen.
Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie an. Beachten Sie aber bitte die örtliche Zuständigkeit der Vertretungen der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland

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