Belehrung für Antragsteller auf Erteilung eines Visums
Belehrung für Antragsteller auf Erteilung eines Visums
Das Verfahren über die Erteilung eines Visums wird durch das Gesetz Nr. 326/1999 Slg., über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und über die Änderung einiger Gesetze, in aktueller Fassung, geregelt.
Das Verfahren über die Anträge auf Erteilung eines kurzfristigen Visums liegt in der Kompetenz der Auslandsvertretungen der Tschechischen Republik. Die Auslandsvertretungen entscheiden somit in ihrer eigenen Kompetenz über die Erteilung der Flughafenvisen, Transitvisen und Visen zum Aufenthalt bis zu 90 Tagen. Die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von langfristigen Visen (Visum zum Aufenthalt über 90 Tage) liegt in der Kompetenz der zuständigen Dienststellen der Ausländerpolizei der Tschechischen Republik.
Auf die Erteilung eines Visums besteht gemäß § 51 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes kein Rechtsanspruch. Eine eventuelle Entscheidung über die Nichterteilung eines Visums ist endgültig und es kann dagegen keine Berufung eingelegt werden.
Jeder Antragsteller, dem kein Visum erteilt wurde, wird schriftlich über die Gründe der Nichterteilung des Visums im Umfang der Bestimmung des § 56 des erwähnten Gesetzes in Kenntnis gesetzt.
Nach einer Entscheidung über die Nichterteilung eines Visums hat der Antragsteller das Recht, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen, der mit den erforderlichen Dokumenten zu belegen ist. Dies kann er auch unmittelbar nach der Ablehnung des vorhergehenden Antrags tun.
Die in seinem Antrag auf das Visum angeführten persönlichen Angaben des Antragstellers werden in Einklang mit dem Gesetz Nr. 101/2000 Slg., über den Schutz der personenbezogenen Angaben und über die Änderung einiger Gesetze, im gültigen Wortlaut, ausschließlich den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewährt und sind zur Fällung einer Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung des Visums bestimmt.
Der Antragsteller hat das Recht auf Zugriff zu den personenbezogenen Angaben, die über ihn in diesem Zusammenhang geführt werden, einschließlich des Rechtes auf eine eventuelle Korrektur dieser personenbezogenen Angaben. Sollten diese personenbezogenen Angaben betreffs des Zwecks ihrer Verarbeitung ungenau sein, dann kann der Antragsteller eine Erklärung oder eine Behebung dieses Zustandes beantragen. Falls der Antrag für gerechtfertigt erachtet wird, wird das zuständige Vertretungsamt diesen mangelhaften Zustand unverzüglich beseitigen. Sollte das zuständige Vertretungsamt diesem Antrag nicht stattgeben, dann hat der Antragsteller das Recht, sich direkt an das Amt für Schutz der personenbezogenen Angaben der Tschechischen Republik (Úřad pro ochranu osobních údajů ČR) zu wenden. Nähere Informationen erhalten Sie auf eine Aufforderung hin von den Mitarbeitern der Visumabteilung des Vertretungsamtes.
Kontakt:
Úřad pro ochranu osobních údajů
Pplk. Sochora 27
CZ - 170 00 PRAHA 7
Tel.: +420 234 665 354
Fax: +420 234 665 501
e-mail: posta@uoou.cz