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Informationen zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz der Tschechischen Republik

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 22.11.2014.)

Die rechtlichen Neuregelungen auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit, d.h. Gesetz Nr. 186/2013 über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik und über die Anpassung einiger Gesetze (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik) bringen folgende Grundänderungen.

Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik wird zum 01.01.2014 wirksam. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Gesetz Nr. 40/1993 der Slg., über den Erwerb und Verlust der Tschechischen Staatsangehörigkeit, in der Fassung der späteren Vorschriften sowie das Gesetz Nr. 193/1999 der Slg., über die Staatsangehörigkeit einiger ehemaligen tschechoslowakischen Staatsbürger, in der Fassung der späteren Vorschriften, die Gültigkeit.

Das neue Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik bringt im Hinblick auf die Sachagenda der Auslandsvertretungen der Tschechischen Republik auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit folgende Grundänderungen:

Die rechtliche Neuregelung verlässt das Prinzip der Zulässigkeit von nur einer Staatsangehörigkeit und erlaubt im Gegenteil die Möglichkeit der doppelten (oder auch mehrfachen) Staatsangehörigkeit für tschechische Staatsangehörige. Hiermit wird der Trend, der im Staatsangehörigkeitsbereich auch in den anderen europäischen Ländern immer mehr Anwendung findet, befolgt.

 Sachliche Zuständigkeit für den Bereich der Staatsangehörigkeit und zuständige Behörden

            Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik bestimmt neu, dass die Staatsangehörigkeitsagenda, die bisher das Magistrat der Stadt Brno, Ostrava und Plzeň ausübten, an die zuständigen Kreisämter übergeht, in deren Bezirken diese Städte liegen.

            Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik führt im Bereich der Staatsangehörigkeit die gesetzgebende Abkürzung „Auslandsvertretung“, unter der man Botschaft oder Konsulate versteht, allerdings mit Ausnahme von Konsulaten (Honorarkonsulaten), die von einem Honorarkonsul geführt werden.

Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch die Vaterschaftsanerkennung

            Dies ist völlig neu geregelt. Vom Gesetz aus (automatisch) erwerben die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik Kinder, bei denen in einstimmiger Erklärung mit der Kindesmutter ein tschechischer Staatsbürger die Vaterschaft anerkannt hatte. Die Kindesmutter ist demzufolge:

-                     Staatsbürgerin eines der EU-Staaten oder

-                     Staatsbürgerin der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

-                     Staatsbürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsunion (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder

-                     Obdachlose (Heimatlose) oder

-                     Staatsbürgerin eines anderen Staates als angegeben (z. B. Kanada) mit Daueraufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.

Automatisch erwirbt ein Kind von ausländischer Mutter die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik im Falle der Bestimmung der Vaterschaft eines tschechischen Staatsbürgers durchs Gericht (§ 6 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit) oder im Falle, wenn die Eltern anhand eines genetischen Gutachtens die Vaterschaft nachweisen können (§ 7 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit).

                        Falls der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik nicht automatisch durch die Vaterschaftsanerkennung erfolgt, besteht die Möglichkeit der Einbürgerung (Erteilung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik) entsprechend der Sonderregelung – siehe § 28 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit.

Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik (Einbürgerung) durch Ausländer

                        Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik definiert neu die Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik (Einbürgerung). Die Anforderungen der Nachweisung der Kenntnisse der tschechischen Sprache, welche die Antragsteller für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik beweisen müssen, wurden erschwert. Nebst den Kenntnissen der tschechischen Sprache werden jetzt neu die Grundkenntnisse über die Verfassung und die staatlichen Symbole der Tschechischen Republik sowie die Grundorientierung auf dem Gebiet des kultur-gesellschaftlichen, geografischen und geschichtlichen Wissens über die Tschechische Republik verlangt.

Die Personen, welche die tschechische Staatsangehörigkeit beantragen, müssen nicht mehr den Nachweis über den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit vorlegen.

                        Die rechtliche Neuregelung ermöglicht somit einen vereinfachten Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung den sog. Migranten der zweiten Generation.

Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik (Einbürgerung) durch Ausländer – ehemalige tschechische Staatsbürger

                         Das neue Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik ermöglicht durch vereinfachte Form einer Erklärung den Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit den physischen Personen, welche die tschechische oder die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit vor dem Tag der Wirksamkeit dieses Gesetzes verloren haben, ausgenommen verlorene tschechoslowakische Staatsbürgerschaften aufgrund der Verfassungsdekrete des Präsidenten der Republik über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft bei Personen deutscher und ungarischer Nationalität oder aufgrund des Abkommens zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über das Subkarpatien (Zakarpatská Ukrajina*) oder ausgenommen tschechoslowakische Staatsbürger, die zum 1. Januar 1969 Staatsbürger der Slowakischen

*) Das Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik Nr. 3371945 Slg., über die  Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft bei Personen deutscher und ungarischer Nationalität. Das

Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über das Subkarpatien (Zakarpatská Ukrajina) Nr. 186/1946 Slg.

sozialistischen Republik waren oder zu diesem Datum wurden, oder die nach dem 01. Januar 1969 die Staatsangehörigkeit der Slowakischen sozialistischen Republik und später der Slowakischen Republik hatten und bisher auch deren Staatsbürger sind. Die Tätigung der Erklärung wird ebenso den ehemaligen tschechoslowakischen Staatsbürgern ermöglicht, die vor ihrem Fortgehen ins Ausland ihren Dauerwohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder der Tschechischen sozialistischen Republik hatten, falls diese zum Zeitpunkt der Tätigung der Erklärung nicht Staatsbürger der Slowakischen Republik sind (Verordnung § 31 des  Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik).

-                     Der vereinfachte Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch ehemalige Bürger ist nicht mehr an Verlust der tschechischen bzw. der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit nur im Zeitraum 25.2.1948 bis 28.3.1990 gebunden. Die Erklärung können so auch die ehemaligen Bürger tätigen, die die Staatsangehörigkeit vor dem 25.2.1948 und nach dem 23.8.1990 verloren haben (mit Ausnahme siehe oben).

-                     Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Tschechischen Republik ermöglicht im Gegenteil zu der gegenwärtigen Rechtsregelung den ehemaligen Bürgern nicht, in diese Erklärung die minderjährigen Kinder einzubeziehen, die niemals Staatsbürger der Tschechischen Republik waren! Für die Kinder, welche die tschechische Staatsangehörigkeit verloren haben, unterschreiben die Erklärung deren gesetzliche Vertreter.

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz der Tschechischen Republik beinhaltet eine spezielle Regelung (§ 33 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik), die es auch den physischen Personen, geboren ab  1.10.1949 bis 7.5.1969 außerhalb des Gebiets der Tschechoslowakei, wo ein Elterteil zum Tage deren Geburt tschechoslowakischer Bürger war oder zum 1.1.1969 tschechischer Bürger wurde bzw. geworden wäre, ermöglicht, in vereinfachter Form einer Erklärung die tschechische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Erklärung kann spätestens in der Frist eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden (d.h. bis 1.1.2015).

 Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ermöglicht weiterhin in der Form einer Erklärung die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik den physischen Personen zu erwerben, die zum 31. Dezember 1993 Staatsangehörige der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, jedoch nicht tschechische oder slowakische Staatsangehörige waren. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik wird auf diese Art und Weise nicht der physischen Person ermöglicht, die zum Tage der Erklärung Bürger der Slowakischen Republik ist (§ 32 Abs. 1). Eine physische Person, Nachfolger eines ehemaligen Bürgers laut vorausgehenden Satzes in direkter Linie, kann die Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung  erwerben, falls diese früher weder die tschechische noch die slowakische Staatsangehörigkeit besass.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz beinhaltet nicht mehr die Regelungen, die es einigen slowakischen Staatsangehörigen ermöglichen würden, im vereinfachten Verfahren in der Form einer Erklärung (§§ 18a, 18b und 18cdes Gesetzes Nr. 40/1993 in späterer Wortlaut) die tschechische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Aufgrund einer vorübergehenden Regelung, verankert im § 72 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wird jedoch den berechtigten slowakischen Staatsangehörigen ermöglicht, eine Erklärung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik laut §§ 18a, 18b und 18c des Gesetzes Nr. 40/1993 zu tätigen und dadurch die tschechische Staatsangehörigkeit zu erwerben, in der einjährigen gesetzlichen Frist ab dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetztes (d.h. bis 1.1.2015).

 Verlust der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik

             Ab dem 1.1.2014 ist die Regelung über den Verlust der tschechischen Angehörigkeit, aufgrund dessen die tschechischen Bürger nach dem Erwerb einer fremdem Staatsbürgerschaft auf eigenes Gesuch ihre bisherige tschechische Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, nicht mehr der Bestandteil der Rechtsordnung der Tschechischen Republik. Solch jenigen Personen ermöglicht die neue rechtliche Norm im vollen Ausmaß über doppelte Staatsbürgerschaft zu verfügen.

Der einzige gesetzliche Grund für den Verlust der tschechischen Staatsbürgerschaft ist ab dem 1.1.2014 deren Verlust aufgrund einer Erklärung über den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik (§ 40 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Tschechischen Republik). Über die Erklärung zum Verlust der der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik entscheiden nicht mehr die diplomatischen Vertretungen, sondern die Kreisämter.

Nachweis der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik

             Ab dem 1.1.2014 wird die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik durch folgende Dokumente nachgewiesen werden (§ 41 Des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Tschechischen Republik):

-                     Personalausweis der Tschechischen Republik

-                     Reisedokument (Reisepass) der Tschechischen Republik

-                     Staatsbürgerschaftsnachweis nicht älter als ein Jahr

-                     Urkunde über den Erwerb oder die Erteilung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik nicht älter als ein Jahr.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine der Anlagen zum Staatsbürgerschaftgesetz der Tschechischen Republik der Fragebogen zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik ist, bzw. der in Folge ausgestellte Nachweis über die tschechische Staatsangehörigkeit.

Gesetzliche Änderung der Verwaltungsgebühren

 Der Teil  IV. des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Tschechischen Republik beinhaltet die Neufassung des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren, die im Punkt 159 die konsularischen Gebühren für die Ausstallung des Staatsbürgerschaftsnachweises und für die Bearbeitung der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeiten der Tschechischen Republik festlegt.