Botschaft der Tschechischen Republik in Wien

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Information über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik (§§ 7-12 des Gesetzes Nr. 40/1993 Slg., über den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, im Wortlaut der späteren Vorschriften)

  INFORMATION über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik (§§ 7-12 des Gesetzes Nr. 40/1993 Slg., über den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, im Wortlaut der späteren Vorschriften) 1. Die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Rep

INFORMATION

über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik (§§ 7-12 des Gesetzes Nr. 40/1993 Slg., über den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, im Wortlaut der späteren Vorschriften)

1. Die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik kann demjenigen Antragsteller erteilt werden, der folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt:

a) zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages hat er einen mindestens fünfjährigen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik,

b) er bringt einen Nachweis, daß er durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik seine bisherige Staatsangehörigkeit verlieren wird oder daß er seine bisherige Staatsbürgerschaft verloren hat, es sei denn, daß es sich um eine staatenlose Person oder eine Person mit dem Flüchtlingstatus handelt,

c) er wurde in letzten 5 Jahren wegen einer absichtlichen Straftat rechtskräftig nicht verurteilt,

d) er weist Kenntnisse der tschechischen Sprache nach.

2. Die Staatsangehörigkeit wird vom Innenministerium der Tschechischen Republik erteilt.

3. Der Antrag wird bei dem zuständigen Bezirksamt in dem Wohnort gestellt.

4. Die unter der Ziffer 1. Buchst.a) erwähnte Bedingung kann das Innenministerium dem Bewerber, der seinen Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik hat, erlassen, falls

a) er auf dem Gebiet der Tschechischen Republik geboren ist oder

b) er ununterbrochen mindestens 10 Jahre in der Tschechischen Republik lebt oder

c) er in der Vergangenheit die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, event. der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik besessen hat oder

d) er von einem Staatsbürger der Tschechischen Republik adoptiert worden ist oder

e) sein Ehepartner die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik besitzt oder

f) mindestens ein seiner Elternteile die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik besitzt oder

g) er aufgrund einer Einladung der Regierung der Tschechischen Republik in die Tschechische Republik bis zum 31.12.1994 übergesiedelt ist oder

h) er ein Staatenloser oder Flüchtling

ist.

5. Das Innenministerium kann in den Sonderfällen auch die erwähnte Bedingung unter der Ziffer 1. Buchst. d) erlassen.

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Informationen der Konsularabteilung und Informationen zur tschechischen Staatsangehörigkeit in tschechisch finden Sie unter:
http://www.mvcr.cz