deutsch  česky 

Erweiterte Suche
Artikelhinweis  Drucken  Decrease font size Increase font size

Eheschließung eines tschechischen Staatsangehörigen in der Republik Österreich

INFORMATION über die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses zur Eheschließung in der Republik Österreich (Eheschließung eines tschechischen Staatsangehörigen in der Republik Österreich)

 

Das Ehefähigkeitszeugnis stellt auf Antrag eines tschechischen Staatsbürgers das nach dem ständigen Wohnsitz ev. letzten ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik zuständige Standesamt aus. Falls der Antragsteller in der Tschechischen Republik nie einen ständigen Wohnsitz gehabt hat, stellt das Ehefähigkeitszeugnis das Standesamt von Prag 1 - Úřad městské části Praha 1 - aus. Hält sich der Staatsbürger dauerhaft im Ausland auf, kann der Antrag auf die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch bei der Auslandsvertretung der Tschechischen Republik (weiterhin nur TschR) persönlich während der Amtsstunden angenommen werden.

Zum Antrag sind folgende Dokumente vorzulegen:

1. Reisedokument, Personalausweis,
2. tschechische Geburtsurkunde (im Original oder amtlich beglaubigte Kopie),
3. Auszug aus dem Melderegister (der TschR) über den ständigen Wohnsitz,
4. Auszug aus dem Melderegister (der TschR) über den Familienstand,
5. Meldebescheinigung/Aufenthaltsbescheinigung mit der Angabe über den Familienstand (ledig, geschieden, verwitwet), ausgestellt durch das örtlich zuständige Einwohnermeldeamt in der Republik Österreich (für den ganzen Zeitraum des Aufenthaltes des Antragstellers im Ausland); die Angaben über den Familienstand des Antragstellers müssen lesbar sein,
6. rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls der Antragsteller geschieden ist. Der in der Republik Österreich geschiedene tschechische Staatsangehörige muss das österreichische Scheidungsurteil durch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik anerkennen lassen (siehe die Seite "Uznávání účinnosti cizozemských rozhodnutí o rozvodu manželství a určení a popření otcovství v ČR Nejvyšším soudem ČR", oder die Information über die Anerkennung von Scheidungsurteilen kann die Konsularabteilung der Botschaft der TschR in Wien auf Anfrage zusenden );
7. Sterbeurkunde des Ehepartners, falls der Antragsteller verwitwet ist,
8. amtliches Dokument über die richtige Form des getragenen Familiennamens, falls dies nicht aus den vorgelegten Personenstandsurkunden hervorgeht,
9. Dokumente über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes der/des Verlobten.
Der Antragsteller mußt nicht die in 3. und 4. angegebenen Dokumente vorlegen, falls er die Angaben mit dem gültigen tschechischen Personalausweis nachweisen kann.

Alle von den Behörden in der Republik Österreich ausgestellten Dokumente sind mit einer amtlichen Übersetzung in die tschechische Sprache zu versehen. Die von einem in der TschR zugelassenen Übersetzer ausgefertigte Übersetzung benötigt keine weitere Beglaubigung. Die von einem in der Republik Österreich zugelassenen Übersetzer ausgefertigte Übersetzung ist noch von der zuständigen tschechischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in der Republik Österreich zu beglaubigen.

Österreichische Standesämter verlangen, dass die zur Eheschließung in der Republik Österreich bestimmten tschechischen Urkunden mit amtlicher Übersetzung ins Deutsche versehen werden.

Im eigenen Interesse fragen Sie bitte bei dem Standesamt, bei dem sie heiraten wollen, in welcher Form Sie die Urkunden vorlegen sollen.

Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und für die Beglaubigungen werden Verwaltungsgebühren erhoben. In der Republik Österreich sind auch Honorarkonsulate der Tschechischen Republik in Salzburg, Linz, Klagenfurt, Innsbruck und Graz tätig.