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Tschechische Republik erfolgreich im Schutz ihres Staatsnamens

Die Tschechische Republik hat in den vergangenen Monaten mehrere gerichtliche Verfahren gegen den Missbrauch ihres Staatsnamens zu kommerziellen Zwecken (Kennzeichnung von Internet-Domains) eingeleitet.

In dem wesentlichen Verfahren, dessen erstinstanzliche Entscheidung durch das Landgericht Ber-lin (Az. 9 O 355/06) in die juristischen Fachliteratur zwischenzeitlich schon als "'t schechische-republik.at'-Entscheidung" Eingang gefunden hat, hat jetzt das Berliner Kammergericht zum Aktenzei-chen 5 U 153/06 das Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Das Kammergericht hat hierzu ausgeführt, die so genannte "Top-Level-Domain" (.de, .at, .ch., .com) sei bei Staatsnamen im Hinblick auf eine Namensrechtsverletzung durch die Second-Level-Domain irrelevant. Für Staatsnamen - ob in der Landessprache oder in der Übersetzung in eine beliebige Sprache besteht immer ein ausschließliches Nutzungsrecht des jeweiligen Staates. Dies gilt für alle Top-Level-Domains.

Das Kammergericht führt in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2007 aus, dass für den Internetnut-zer deutlich gemacht werden muss, dass hinter einem Staatsnamen im Internet nicht eine Privatperson mit kommerziellen Interessen steht, sondern immer der jeweilige Staat selbst.Im Fall der Zuwiderhandlung droht dem Domaininhaber eine Geldstrafe bis zu 250.000 € oder sogar Haft.

Der stellvertretende Botschafter der Tschechischen Republik in Deutschland, Jan Sechter, dazu: "Mit der Anrufung der deutschen Gerichte zum Schutz unseres Staatsnamens haben wir juristisches Neuland betreten. Die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt unsere Rechtsauffassung, dass Staatsnamen nicht beliebig kommerzialisiert werden dürfen." Rechtsanwalt Frank Metzing sieht sich ebenfalls in seiner Auffassung bestätigt: "Die Entscheidung des Kammergerichts schafft endlich Rechtsklarheit für zahlreiche Staaten, deren Staatsname zur Kenn-zeichnung von Internet-Domains verwendet wird, die dann auf Reiseportale oder andere kommerzielle Angebote führen. Dieser Täuschung hat das Kammergericht jetzt einen Riegel vorgeschoben."


Anlagen

Urteil des Landesgerichts in Sache der Internetdomain 9... 297 KB PDF (Adobe-Acrobat-Datei ) 20.01.2010

Kammergericht Beschluss 5 U 153/06 492 KB PDF (Adobe-Acrobat-Datei ) 20.01.2010