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Eintrag von Personenstandfällen tschechischer Bürger in das Register

Informationen zur Eintragung von Personenstandfällen tschechischer Staatsbürger in das Personenstandsregister (ZVLÁŠTNÍ MATRIKA) des Stadtamtes Brno - Mitte

Personenstandsfälle tschechischer Staatsbürger im Ausland (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) werden im  Standesregister des Stadtbezirksamtes Brno-Mitte (Zvláštní matrika, vedená Úřadem městské části Brno-střed) aufgrund eines Antrags eingetragen.  Der Antrag wird bei der zuständigen  Vertretung der Tschechischen Republik (nach Wohnsitz des Antragstellers), bzw. bei beliebigem Standesamt in der Tschechischen Republik, persönlich gestellt, die Unterschrift des Antragsstellers muss  beglaubigt werden.  Eine telefonische Terminvereinbarung wird dringend empfohlen.

Zuständigkeitsbereiche der Vertretungen der Tschechischen Republik in der BRD:

Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin, Wilhelmstr. 44, 10117 Berlin

Tel.  030/226 38 0, 122, 124 nebo 131, Fax: +49 30 226 38 161 – für Antragssteller mit Wohnsitz in Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Generalkonsulat der Tschechischen Republik in München, Libellenstr. 1, 80939 München-Freimann,

Tel. 089/958 372 32 – für Antragssteller mit Wohnsitz in  Bundesländern: Bayern, Baden-Würtenberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Webseiten -  https://mzv.gov.cz/munich/de/index.html.

Generalkonsulat der Tschechischen Republik in Dresden, Erna-Berger-Str. 1, 01097 Dresden,

Tel. 0351/6556711 – für Antragssteller mit Wohnsitz in Bundesländern: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Webseiten - https://mzv.gov.cz/dresden/de/index.html.

Generalkonsulat der Tschechischen Republik in Düsseldorf, Martin-Luther-Platz 28, 40212 Düsseldorf

Tel. 0211/5669 4239 – für Antragssteller mit Wohnsitz in Bundesländern: Hessen und Nordrhein-Westfalen, Webseiten - https://mzv.gov.cz/duesseldorf/de/index.html

Alle Antragsteller werden gebeten, die Zuständigkeitsbereiche der diplomatischen Vertretungen der CZE in der BRD zu respektieren.

Es ist zu empfehlen, die vorhandenen Unterlagen mit dem/der zuständigen SachbearbeiterIn im Voraus zu konsultieren.

Die Antragstellung ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitung des Antrags könnte zeitaufwendig sein, wir bitten Sie deshalb um Geduld.

 

Antrag auf Ausstellung einer tschechischen GEBURTSURKUNDE

Information über Eintrag der Geburt und Ausstellung einer tschechischen Geburtsurkunde.

Zum Antrag auf Ausstellung einer tschechischen Geburtsurkunde sind folgende Unterlagen im Original bzw. als beglaubigte Fotokopie erforderlich:

  1. Formular "Eintrag der Geburt" (in der Botschaft verfügbar).
  2. Geburtsurkunde aud Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat mit mehrsprachigem Formular für die Tschechische Republik versehen oder ausländische Geburtsurkunde mit Apostille und mit amtlicher Übersetzung des Dokumentes (einschl. Apostille) in die  tschechische Sprache. Beachten Sie bitte, dass die in der Bundesrepublik Deutschland derzeitig ausgestellten internationalen Urkunden nicht der o. e. Anordnung entsprechen.
  3. Nachweis über die tschechische Staatsbürgerschaft des Kindes, ggf. Antrag zur    Feststellung der tschechischen Staatsbürgerschaft  (Formular in der Botschaft verfügbar).
  4. Bei ehelich geborenen Kindern die tschechische Heiratsurkunde der Eltern; (Antrag auf eine tschechische Heiratsurkunde – siehe oben, ad 1).
  5. Bei nicht ehelich geborenen Kindern Nachweis über den Personenstand der Mutter zur Zeit der Kindesgeburt: a) ist die Mutter geschieden – rechtskräftiges Scheidungsurteil, b) ist die Mutter verwitwet – Sterbeurkunde des Ehemannes ggf. rechtskräftige Todeserklärung, Geburtsurkunde der Mutter, c) ist die Mutter ledig, ggf. sind die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet - Gemeinsame Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung inkl. Erklärung der Eltern über Namensführung, versehen  mit Apostille und mit amtlicher Übersetzung des Dokumentes (einschl. Apostille) in die tschechische Sprache. Geburtsurkunde des Elternteils  mit tschechischer Staatsbürgerschaft.
  6. Identitätsnachweis  (gültiger Reisepass ggf. gültiger Personalausweis der Tschechischen Republik).
  7. Die Namensführung der tschechischen Staatsbürgerinnen wird entsprechend den Regeln der tschechischen Sprache gebildet, d.h. in der Regel  mit der Endung – ová. Auf Antrag kann der Name im Standesregister (in der Geburtsurkunde) in männlicher Form eingetragen werden. Entsprechende Erklärung kann  bei Frauen,     deren Name bereits im der Matrikelregister eingetragen ist, auch nachträglich gemacht  werden. Für den Eintrag des (Kindes) Namen  in männlicher Form ist die persönliche Anwesenheit beider Eltern erforderlich.

In das Geburtsregister können zwei (nicht gleiche) Vornamen eingetragen werden, zu deren  Benutzung der Bürger im Amtsverkehr verpflichtet ist. Die Eintragung eines zweiten Vornamens kann auch nachträglich, durch Erklärung vor der Personenstandsbehörde,  vorgenommen werden. Bei Minderjährigen ist die Erklärung der Sorgeberechtigen erforderlich. 

Die ausländische Geburtsurkunde  ist  Bestandteil der Unterlagen zur Eintragung in das Standesregister in Brno (Zvláštní matrika v Brně), der Antragsteller erhält sie nicht zurück.

Deutsche Personenstandsurkunden müssen in die  tschechische Sprache amtlich übersetzt werden, es sei denn diese enthalten das mehrsprachige Formular für die Tschechische Republik.

Beglaubigungen  von Dokumenten (Übersetzungen, Kopien, u. a.) und Anträge auf Eintragung im Standesregister in Brno (Zvláštní matrika v Brně) sind gebührenpflichtig.

Die Bearbeitungszeit der Anträge beträgt ca. 2 – 3 Monate. In Einzelfällen, können je nach Kompliziertheit, evtl. weitere Unterlagen  angefordert werden und die Bearbeitungszeit sich dadurch verlängern.

 

Antrag auf Ausstellung einer tschechischen HEIRATSURKUNDE

Information über Eintrag  der Eheschließung und  Ausstellung  einer tschechischen  Heiratsurkunde.

Zum Antrag auf Ausstellung einer tschechischen Heiratsurkunde sind folgende Unterlagen im Original bzw. als beglaubigte Fotokopie erforderlich:

  1. Formular "Eintrag der Eheschließung" (in der Botschaft verfügbar).
  2. Heiratsurkunde aus Deutschland oder einem andreren EU-Mitgliedstaat mit mehrsprachigem Formular für die Tschechische Republik versehen oder ausländische Heiratsurkunde mit Apostille und mit amtlicher Übersetzung des Dokumentes (einschl. Apostille) in die  tschechische Sprache. Beachten Sie bitte, dass die in der Bundesrepublik Deutschland derzeitig ausgestellten internationalen Urkunden nicht der o. e. Anordnung entsprechen.
  3. Gültiger Reisepass  bzw. Personalausweis der Tschechischen Republik als Identitätsnachweis.
  4. Tschechische Geburtsurkunde.
  5. Dokument zum  Nachweis der Staatsangehörigkeit der CZ (gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis,  Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit, Urkunde über die Erteilung der Staatsangehörigkeit). Besitzt  der Antragsteller  keines der genannten  Dokumente, so kann  er gleichzeitig um  Feststellung der tschechischen. Staatsangehörigkeit und um Ausstellung des Zeugnisses über die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik  ersuchen.
  6. Rechtskräftiges Urteil eines tschechischen Gerichts über die Scheidung der früheren Ehe. Wurde die vorherige Ehe des tschechischen Bürgers in Deutschland geschieden, muss das deutsche Scheidungsurteil durch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik /  Nejvyšší soud ČR v Brně (Burešova 20, Brno, tel.:00420/541 593 111, www.nsoud.cz) anerkannt werden. Bei Ehescheidungen nach dem 1.5.2004 müssen ausländischen Scheidungsurteile sowie „Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen“ nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates und seit dem 1.8.2022 "Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen" nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ausgestellt vom zuständigen Gericht, mit amtlichen Übersetzungen beider Dokumente versehen sein. Die deutschen Gerichte können die Bescheinigung über Entscheidungen  in Ehesachen direkt auf Tschechisch ausstellen.
  7. Bei verwitweten tschechischen Staatsbürgern,  die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners ggf. rechtskräftige Todeserklärung.
  8. Die Namensführung der tschechischen Staatsbürgerinnen wird entsprechend den Regeln   der tschechischen Sprache  gebildet, d.h. in der Regel mit der Endung – ová. Auf Antrag kann  der  Name  im Standesregister (in der Heiratsurkunde) in männlicher Form eingetragen werden. Entsprechende Erklärung kann  von Frauen,deren Name bereits im der Matrikelregister eingetragen ist, auch nachträglich gemacht werden.

Die ausländische Heiratsurkunde  ist  Bestandteil der Unterlagen zur Eintragung in das Standesregister in Brno (Zvláštní matrika v Brně), der Antragsteller erhält sie nicht zurück.

Deutsche Personenstandsurkunden müssen in die  tschechische Sprache amtlich übersetzt werden, es sei denn diese enthalten das mehrsprachige Formular für die Tschechische Republik.

Beglaubigungen  von Dokumenten (Übersetzungen, Kopien, u. a.) und  Anträge auf Eintragung im Standesregister in Brno (Zvláštní matrika v Brně) sind gebührenpflichtig.

Die Bearbeitungszeit der Anträge beträgt ca. 2 – 3 Monate. In  Einzelfällen, können je nach Kompliziertheit, evtl. weitere Unterlagen  angefordert werden und die Bearbeitungszeit sich dadurch verlängern.

 

Antrag auf Ausstellung einer tschechischen STERBEURKUNDE

Information über Eintrag  des Todesfalls und  Ausstellung  einer tschechischen  Sterbeurkunde

Zum Antrag auf Ausstellung einer tschechischen Sterbeurkunde sind folgende Unterlagen im Original bzw. als beglaubigte Fotokopie erforderlich:

  1. Formular "Eintrag des Todesfalls" (Formular in der Botschaft verfügbar).
  2. Sterbeurkunde aus Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat mit mehrsprachigem Formular für die Tschechische Republik versehen oder ausländische Sterbeurkunde mit Apostille und mit amtlicher Übersetzung des Dokumentes (einschl. Apostille) in die  tschechische Sprache. Beachten Sie bitte, dass die in der Bundesrepublik Deutschland derzeitig ausgestellten internationalen Urkunden nicht der o. e. Anordnung entsprechen.
  3. Leichenschauschein mit amtlicher Bestätigung für den Fall, dass keine ausländische Sterbeurkunde ausgestellt wurde.
  4. Nachweis über die tschechische Staatsbürgerschaft der verstorbenen Person.
  5. Geburtsurkunde der verstorbenen Person.
  6. Heiratsurkunde der verstorbenen Person (bei Verheirateten).
  7. Sozialversicherungsausweis der verstorbenen Person  bzw. Nachweis über deren    Krankenversicherung in der Tschechischen Republik.
  8. Bestattungsschein  bzw. Einäscherungsschein.
  9. Ärztliches Gutachten bei Obduktion der verstorbenen Person.

Unterlagen ad 5) bis 9) -  nur wenn sie verfügbar sind.

Die ausländische Sterbeurkunde  ist  Bestandteil der Unterlagen zur Eintragung in das Standesregister in Brno (Zvláštní matrika v Brně), der Antragsteller erhält sie nicht zurück.

Deutsche Personenstandsurkunden müssen in die  tschechische Sprache amtlich übersetzt werden, es sei denn diese enthalten das mehrsprachige Formular für die Tschechische Republik.

Beglaubigungen  von Dokumenten (Übersetzungen, Kopien, u. a.) und Anträge auf Eintragung im Standesregister in Brno (Zvláštní matrika v Brně) sind gebührenpflichtig.

Die Bearbeitungszeit der Anträge beträgt ca. 2 – 3 Monate. In Einzelfällen, können je nach Kompliziertheit, evtl. weitere Unterlagen  angefordert werden und die Bearbeitungszeit sich dadurch verlängern.