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Information zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik

I N F O R M A T I O N zum Verfahren der Feststellung der tschechischen Staatsbürgerschaft und zur Ausstellung der Bescheinigung über die tschechische Staatsbürgerschaft

Der Antrag zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik  und zur Ausstellung der Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik  kann bei dem zuständigen Kreisamt des letzten ständigen Wohnsitzes des Antragsstellers in der Tschechischen Republik  gestellt werden. Für Bürger, die keinen ständigen Wohnsitz in Tschechien hatten, stellt diese Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik  das Bürgeramt des Stadtbezirkes Praha 1 aus. Der Antrag kann auch bei der Auslandsvertretung der Tschechischen Republik gestellt werden.

Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers ist dabei erforderlich. Wir empfehlen eine telefonische Terminabsprache (030 226 380) oder per E-Mail konsulat_berlin@mzv.cz.

Der Antrag auf die Ausstellung der Bescheinigung über die tschechische  Staatsbürgerschaft kann frühestens am Tag der Volljährigkeit der Person gestellt werden, den Antrag für ein Kind (unter 18 Jahren) stellt sein gesetzlicher Vertreter.

Zum ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik  und zur Ausstellung der Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik sollte der Antragsteller folgende Unterlagen vorlegen:

- Original seiner tschechischen Geburtsurkunde, bzw. die ausländische Geburtsurkunde, versehen mit Beglaubigung (für öffentliche Urkunden, die in den EU-Staaten seit dem 16.02.2019 ausgestellt werden, braucht man keine Apostille-Beglaubigungen mehr) und amtlicher Übersetzung ins Tschechische, bzw. Geburtsurkunde aus einem EU-Staat mit der sog. Übersetzungshilfe für die Tschechische Republik oder nationale oder internationale Geburtsukunde aus einem EU-Staat mit amtlicher Übersetzung ins Tschechische

- im Falle, wenn der Antragsteller verheiratet ist, Original seiner tschechischen Eheurkunde, bzw. die ausländische Eheurkunde, versehen mit Beglaubigung (für öffentliche Urkunden, die in den EU-Staaten seit dem 16.02.2019 ausgestellt werden, braucht man keine Apostille-Beglaubigungen mehr) und amtlicher Übersetzung ins Tschechische, bzw. Eheurkunde aus einem EU-Staat mit der sog. Übersetzungshilfe für die Tschechische Republik oder nationale oder internationale Eheukunde aus einem EU-Staat mit amtlicher Übersetzung ins Tschechische

- gültiger Identitätsausweis (Reisepass, Personalausweis)

- Dokumente, die die tschechische  Staatsbürgerschaft der Eltern nachweisen können (üblicherweise Kopie des Reisepasses des Elternteiles, Kopien von Geburtsurkunden, Eheurkunde der Eltern,  Kopien von alten Heimatscheinen usw.).

Hinweis:

Die Antragstellung ist gebührenpflichtig.

Die Bearbeitung des Antrags bei den zuständigen tschechischen innerstaatlichen Behörden könnte zeitaufwendig sein.

Die Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin, Tel.: +49/(0)30/226 38 0, 124 oder 115, ist zuständig für die Antragsteller mit ständigen Wohnsitz in den Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen  und Schleswig-Holstein.

 

Das Generalkonsulat der Tschechischen Republik in München, Libellenstr. 1, 80939 München-Freimann, Tel.: +49/(0)/89/958 372 32, Webseiten - https://mzv.gov.cz/munich/de/index.html, ist zuständig für die Antragsteller mit Wohnsitz in den Bundesländern: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland.

 

Das Generalkonsulat der Tschechischen Republik in Dresden, Erna-Berger-Str. 1, 01097 Dresden, Tel.: +49/(0)351/655 67 16, Webseiten - https://mzv.gov.cz/dresden/de/index.html, ist zuständig für die Antragsteller mit Wohnsitz in den Bundesländern: Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

 

Das Generalkonsulat der Tschechischen Republik in Düsseldorf, Martin-Luther-Platz 28, 40212 Düsseldorf, Tel. +49/(0)211/5669 4239, Webseiten https://mzv.gov.cz/duesseldorf/de/index.html ist zuständig für Antragssteller mit Wohnsitz in Bundesländern: Hessen und Nordrhein-Westfalen

 

Alle Antragsteller werden gebeten, die Zuständigkeitsbereiche der diplomatischen Vertretungen der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.