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Regelungen für Einreisende aus Deutschland nach Tschechien

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 08.07.2021.)

Ab dem 16. 11.2020 ist Deutschland von der Tschechischen Republik als Risikogebiet („Kategorie rotes Land“) eingestuft worden und damit sind auch Regelungen für Einreisende aus Deutschland verschärft worden. Reisen nach Tschechien von bis zu 24 Stunden bleibt weiterhin erlaubt.

Regelungen für die Einreise der Staatsbürger der Tschechischen Republik und der Ausländer in die Tschechische Republik gültig ab 3. 12. 2020 (in englischer Sprache) - siehe die Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik: https://www.mvcr.cz/mvcren/article/coronavirus-information-of-moi.aspx

Allgemeine Regelungen: Einreisende, welche sich innerhalb der letzten 14 Tage für mehr als 12 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen einen negativen Covid PCR-Test vorlegen (welcher höchstens 72 Stunden vor der Einreise unternommen worden ist) und online vor dem Reiseantritt ein Einreiseformular ausfüllen (die ausgedruckte Bestätigung muss mitgeführt werden und bei evt. Kontrolle vorgelegt werden).  Bei Einreise ohne einen negativen Test gilt die Pflicht, sich innerhalb von 5 Tagen testen zu lassen und einen negativen Test spätestens 7 Tage nach der Einreise dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen (bis zu dieser Zeit gilt Einschränkung der Freizügigkeit - siehe unten*) und in der Zwischenzeit sich abzusondern.

Oben Angeführtes gilt nicht für:

  • Mitarbeiter des internationalen Transportwesens, wenn der Einreisegrund mit einem entsprechenden Dokument belegt werden kann,
  • EU-Bürger und Ausländer mit festem oder vorübergehendem Wohnsitz in der EU, beim Transit durch die Tschechische Republik bis zu einer Dauer von 12 Stunden, oder bei Einreise in die Tschechische Republik oder bei Ausreise aus der Tschechischen Republik für einen Aufenthalt bis zu 24 Stunden,
  • akkreditierte Angehörigen Diplomatischer Missionen in der Tschechischen Republik einschließlich privater Dienstpersonen, Personen mit diplomatischem Pass, die aus beruflichen Gründen in die Tschechische Republik einreisen sowie Beamte internationaler Organisationen, die beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten registriert sind, wenn der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet 14 Tage nicht überschreitet,
  • Kinder unter 5 Jahren,
  • Staatsbürger der Tschechischen Republik, EU-Bürger samt ihren Familienmitgliedern mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis von über 90 Tagen, ausgestellt von der Tschechischen Republik, die sich bei ihrer Reise mit einem Reisebüro oder einer Reiseagentur lediglich in Regionen auf der Liste der Länder oder Teilregionen mit niedrigem Risiko des Auftretens COVID-19-Fällen aufgehalten haben,
  • grenzüberschreitende Pendler, Schüler und Studenten, die zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Ausbildung regelmäßig und mindestens einmal pro Woche berechtigt sind, über die Staatsgrenze mit der Tschechischen Republik aus einem Nachbarstaat ein- oder auszureisen.
     

* Bis zu Vorlage eines negativen RT-PCR-Testergebnisses gilt die Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets der Tschechischen Republik mit Ausnahme des Beschreitens von Wegen:

  • zum Arbeitsort und zu beruflichen, geschäftlichen oder anderen, gleichartigen Zwecken, einschließlich Ausbildungszwecken sowie Bewegung im Rahmen dieser Tätigkeit,
  • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, der Pflege und Versorgung von Tieren, der Wahrnehmung von notwendigen Post- oder Finanzdienstleistungen, das Befüllen mit Treibstoffen,
  • zur Inanspruchnahme von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen,
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen Angelegenheiten,
  • zum Wohnort zurück,
  • zu Beerdigungen und dem damit verbundenen Aufenthalt

 

Weitere ausführliche Informationen finden Sie im Englischen auf der Webseite des tschechischen Innenministeriums.