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Konkretisierung der Einreisemöglichkeiten in die Tschechische Republik

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 07.04.2020 / 14:12.)

Einreiseverbot in die Tschechische Republik
Im Punkt I. des 2. Beschlusses Nr. 334 vom 30. März 2020 gilt nicht:
Für EU-Bürger (gültig vom 28.3. bis 5.4.2020!)
EU-Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Tschechischen Republik muss sich bei der Einreise in die Tschechische Republik mit folgenden gültigen Dokumenten ausweisen:

Hinweis: Für die Person kann auch eine andere Ausnahme gelten, die die Einreise in die Tschechische Republik ermöglicht – siehe Ausnahmen auf Englisch in diesem Link.

  • Bescheinigung über ein befristetes Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (ausgestellt vom Ministerium des Innern, ggf. von der Polizei der Tschechischen Republik);

  • Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik;

  • Versichertenkarte einer tschechischen Krankenkasse;

  • Kaufvertrag oder Mietvertrag einer Immobilie oder einer Wohnung in der Tschechischen Republik;

  • Arbeitsvertrag eines tschechischen Arbeitgebers;

  • In der Tschechischen Republik ausgestellter Gewerbeschein;

  • Auszug aus dem Gewerberegister, auf dem der EU-Bürger als statutarischer Vertreter oder statutarisches Organ aufgeführt ist;

  • Bestätigung über ein Studium in der Tschechischen Republik;

Hinweis: Bei einer Flugreise müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden, sonst kann die Person den Flug möglicherweise nicht antreten:

  • Bescheinigung über ein befristetes Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (ausgestellt vom Ministerium des Innern, ggf. von der Polizei der Tschechischen Republik);

  • Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik;

  • Versichertenkarte einer tschechischen Krankenkasse;

EU-Bürger mit einem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die in die Tschechische Republik einreisen, sind verpflichtet, ihren Hausarzt zu kontaktieren und sich einer 14-tägigen Quarantäne zu unterziehen.

Hinweis: Die Möglichkeit, sich mit anderen Dokumenten auszuweisen, als mit der Bescheinigung über ein befristetes Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik sowie der Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik endet am 5.4.2020. Demjenigen, der in die Tschechische Republik einreisen möchte, da er sein Wohnsitz, seine Arbeit oder Schule dort hat, wird empfohlen, möglichst früh einzureisen. Diese Regelung, die auf die Rückkehr der in der Tschechischen Republik lebenden EU-Bürger zielt, ist zeitlich begrenzt aus dem Grund, dass es sich um eine einmalige Rückkehr der EU-Bürger handeln soll.