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Einreichung amtlicher Dokumente in der EU

Am 16. Februar 2019 trat die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger durch Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden in der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ("Verordnung über öffentliche Urkunden") in Kraft.

Ziel der Verordnung über öffentliche Urkunden ist es, den freien Personenverkehr zu fördern, indem bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Beglaubigung und Übersetzung ausgewählter öffentlicher Urkunden abgeschafft werden.

Die neue Verordnung über öffentliche Urkunden gilt für öffentliche Urkunden, die eines der folgenden Elemente bescheinigen: Geburt; die Tatsache, dass die Person am Leben ist; 
den Tod; den Namen; Eheschließung, einschließlich der Ehefähigkeit und des Familienstands; Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeitserklärung; eingetragene Partnerschaften, einschließlich der Berechtigung, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und des Status der eingetragenen Partnerschaft; 
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft; Elternschaft; 
Adoption; Wohnsitz oder Aufenthalt; Staatsangehörigkeit; das Nichtvorliegen von Vorstrafen.

Bilaterale Rechtsvorschriften

Laut Artikel 21 der Bekanntmachung Nr. 9/1963 Slg., zu dem "Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften samt Schlußprotokol", gilt für die Tschechische Republik und die Österreichische Republik folgendes:

Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt wurden, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.

Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einem österreichischen öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.

Die bezeichneten Urkunden einschließlich der Bestätigungen der Echtheit einer Unterschrift, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel des Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der die Urkunde ausstellenden Person versehen sind, bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertrasstaates keiner weiteren Beglaubigung.

Österreichische (ausländische) Urkunden, die zum Gebrauch in der Tschechischen Republik benützt sein sollen, müssen amtlich in die tschechische Sprache übersetzt werden.