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Änderung der Einreisebedingungen von Österreich nach Tschechien ab 1. Juni 2021

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 21.06.2021 / 14:30.)

Seit dem 1. Juni 2021 gelten gelockerte Einreisebedingungen von Österreich nach Tschechien. Der Zeitraum, ohne Einschränkungen in die Tschechische Republik einreisen zu können, wurde von 12 auf 24 Stunden vergrößert. Ein längerer Aufenthalt in der Tschechischen Republik ist mit vorheriger Online-Registrierung und eine negative Testbescheinigung ODER ein Nachweis über eine Impfung ODER einen Nachweis über die Genesung von Covid-19 möglich. Es entfällt die Pflicht zum Zweittest sowie der Selbstquarantäne. Zum 31. Mai 2021 hat die Tschechische Republik zudem Österreich unter die Länder mit mittlerem COVID-19-Risiko (orangefarbenes Land) eingestuft.



Die am 1.6.2021 in Kraft getretenen Bedingungen für Reisen aus Österreich in die Tschechische Republik gelten auf Grundlage der neuen Schutzmaßnahmen des tschechischen Gesundheitsministeriums. Seit dem 31. Mai 2021 wird Österreich in der Tschechischen Republik als Land mit mittlerem Risiko (orangefarbenes Land) geführt. Somit sind diese Maßnahmen auch für Reisen von Österreich nach Tschechien anwendbar. Sollten sich Reisende innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem Land mit erhöhtem Infektionsrisiko aufgehalten haben, insbesondere in Ländern mit extrem hohem Risiko, können andere, strengere Regeln anwendbar sein.

Die wichtigste Änderung seit 1. Juni 2021 bezüglich der Einreise von Österreich nach Tschechien besteht darin, dass diese ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich ist und der Zweck der Reise bei einem beabsichtigten Aufenthalt von bis zu 24 Stunden nicht angegeben werden muss (im Gegensatz zu den bisherigen 12 Stunden). Für längere Reisen gilt in den meisten Fällen (Ausnahmen siehe weiter unten) eine Online-Registrierung vor Reiseantritt und die Pflicht, einen Nachweis über "Infektionsfreiheit" mit sich zu führen (negative Testbescheinigung ODER ein Nachweis über eine Impfung ODER einen Nachweis über die Genesung von Covid-19). Die Bescheinigung muss in erforderlicher Form vorliegen und die notwendigen Angaben enthalten. Nach der Einreise nach Tschechien besteht weiterhin die Pflicht, alle geltenden epidemiologischen Schutzmaßnahmen gemäß Vorschrift des tschechischen Gesundheitsministeriums zu befolgen und außerhalb der Wohnung eine FFP2-Maske zu tragen (für gewöhnlich für eine Dauer von 14 Tagen). 



A) Online-Registrierung vor der Einreise in die Tschechische Republik

In den meisten Fällen muss für die Einreise aus Österreich in die Tschechische Republik eine Registrierung mithilfe des elektronischen Einreiseformulars (www.prijezdovyformular.cz ) ausgefüllt werden. Das ausgefüllte Formular muss auf Verlangen bei einer Grenz- oder sonstigen Personenkontrolle zum Zeitpunkt der Einreise und während des Aufenthalts vorgelegt werden.

Ausnahmen von der Registrierungspflicht gelten in folgenden Fällen:

- bei Reisen nach Tschechien mit einem Aufenthalt von bis zu 24 Stunden oder nach einem Aufenthalt in Österreich von bis zu 24 Stunden und anschließender Wiedereinreise nach Tschechien;
- beim Transit durch Tschechien aus Österreich;
- bei Einreise mit einer ärztlichen Bescheinigung, über eine Genesung von COVID-19 (siehe unten);
- für Kinder unter 5 Jahren;
- für Mitarbeiter des internationalen Transportwesens;
- für grenzüberschreitende Pendler, Schüler und Studenten, , die zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Ausbildung regelmäßig und mindestens einmal pro Woche in die Tschechische Republik einreisen;
- für Diplomaten, die sich aus dienstlichen Gründen weniger als 72 Stunden auf dem Staatsgebiet Tschechiens aufhalten oder von einem Aufenthalt in Österreich nach Tschechien zurückkehren;
- für Personen bei der Ausübung ihres Sorgerechts für ein Kind  in der Tschechischen Republik;
- für Personen, die ihren Ehepartner oder eingetragenen Partner besuchen, der in einem Nachbarland arbeitet oder studiert.



B) Nachweis über eine „infektionsfreie“ Einreise aus Österreich in die Tschechische Republik

(Eine Zusammenfassung der Ausnahmen zum Nachweis einer „Infektionsfreiheit“ bei Reisen von Österreich nach Tschechien finden Sie am Ende des Artikels).

1) Reisen nach/aus Tschechien für weniger als 24 Stunden - ohne Beschränkung

Wenn der Aufenthalt bei einer Reise von Österreich nach Tschechien 24 Stunden nicht überschreitet (gilt sowohl für österreichische als auch für tschechische Reisende), ist die Einreise ohne epidemiologische Beschränkungen möglich, d.h. ohne Angabe eines Reisegrundes, ohne Online-Registrierung vor der Reise und ohne Notwendigkeit des Nachweises über ein negatives Testergebniss, eine erfolgte Impfung oder der Genesung von COVID-19.

Ebenso ohne Einschränkung ist die Einreise nach Tschechien möglich, wenn tschechische Staatsbürger nach einem Aufenthalt in Österreich, der 24 Stunden nicht überschritten hat, nach Tschechien zurückkehren.

Auch der Transit durch die Tschechische Republik von Österreich aus, ist in diesem Zeitraum ohne Einschränkung möglich.
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2) Reisen mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden – Registrierung und Nachweis über „Infektionsfreiheit“

Die Einreise nach Tschechien aus Österreich als benachbartem Land mit mittlerem Risiko ist ab sofort mit vorheriger Online-Regiertrierung (Ausnahmen siehe weiter oben) und Nachweis über eine Infektionsfreiheit möglich. Als Nachweise gelten ein negatives Testergebnis ODER eine Impfbescheinigung ODER eine ärztliche Bescheinigung über eine Genesung von COVID-19. Die Einreise nach Tschechien  aus Österreich ist sowohl für tschechische als auch für österreichische Staatsbürger möglich, und das ohne Angabe eines besonderen Grundes.

            a) Einreise mit negativem Testergebnis
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich können in die Tschechische Republik einreisen, wenn sie:

- über ein schriftliche Bestätigung eines akkreditierten Labors verfügen über ein negatives Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Tests verfügen; der Antigentest darf höchstens 24 Stunden, der PCR-Test höchstens 72 Stunden vor Reiseantritt (z.B. beim Betreten eines Flugzeugs oder Reisebusses) durchgeführt worden sein. Weiters besteht die Pflicht einer Registrierung vor Antritt der Reise (Ausnahmen siehe weiteroben)

(Hinweis: Die Bestätigung über ein negatives Testergebnis muss die relevanten Daten enthalten, ein spezifisches Format ist nicht festgelegt)

Einreise tschechischer Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz:

- Die Einreise kann auf Grundlage einer Impfbescheinigung ODER einer ärztlichen Bescheinigung über eine Genesung von COVID-19 ODER eines negativen Testergebnisses erfolgen. Personen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Tschechien einreisen und weder über eine Impfbescheinigung noch eine ärztliche Bescheinigung über eine Genesung von COVID-19 verfügen, müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Personen, die mit eigenem Transportmittel einreisen, können sich einem Test nach der Ankunft in Tschechien, spätestens jedoch 5 Tage nach Einreise, unterziehen. Das Ergebnis ist dem je nach auf dem Einreiseformular angegebenen Wohnort zuständigen Regionalen Hygieneamt vorzulegen. Bid zum Zeitpunkt des Festehens des Testergebnisses gilt keine Quarantänepflicht.

Personen, die sich vor der Einreise testen lassen müssen, müssen über eine schriftliche Bestätigung eines akkreditierten Labors verfügen über ein negatives Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Tests verfügen. Erforderlich bei Personen, die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in einem Land auf der Liste der Länder mit mittlerem COVID-19-Risiko aufgehalten haben. Der Antigentest darf höchstens 24 Stunden, der PCR-Test höchstens 72 Stunden vor Reiseantritt (z. B. beim Betreten eines Flugzeugs oder Reisebusses) durchgeführt worden sein (kein Nachweis erforderlich, wenn der Aufenthalt in Österreich 24 Stunden nicht überschritten hat). Eine Pflicht zur Registrierung vor Reiseantritt besteht in beiden Fällen (Ausnahmen siehe weiter oben).

            b) Einreise für Geimpfte Personen – Nachweis mit nationalem Impfzertifikat
Die Impfung muss durch ein nationales Impfzertifikat über die Impfung gegen COVID-19 nachgewiesen werden. Seit der Impfung müssen

- im Falle eines Zwei-Dosen-Schemas mindestens 22 Tage, aber nicht mehr als 3 Monate seit der Erstimpfung,

- im Falle eines Zwei-Dosen-Schemas und bei bereits erfolgter Zweitimpfung nicht mehr als 9 Monate seit der Erstimpfung,

- im Falle eines Ein-Dosis-Schemas mindestens 22 Tage, aber nicht mehr als 9 Monate seit der Erstimpfung

vergangen sein.

Das Impfzertifikat muss bei einer Grenzkontrolle oder Kontrolle am Wohnort vorgezeigt werden. Das nationale Impfzertifikat muss in englischer Sprache ausgestellt worden sein. Das Muster des vorliegenden Zertifikats muss einem jener entsprechen , die auf der Webseite des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik veröffentlicht worden sind. Bei Impfungen in Österreich handelt es sich vorläufig um einen Internationalen Impfpass in Papierform (siehe Webseite des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik hier).

          c) Einreise für Genesene Personen
Der Nachweis über die Genesung von Covid-19 kann durch ein schriftliches ärztliches Attest in englischer Sprache von einem in der Tschechischen Republik oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätigen Arzt nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

(i) dass keine klinischen Anzeichen von Covid-19 vorliegen und dass die Erkrankung in der Vergangenheit diagnostiziert wurde,
UND
ii) aufgrund eines positiven PCR-Tests auf SARS-CoV-2 im Rahmen der geltenden Schutzmaßnahmen des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wurde eine Quarantäne absolviert,
UND
iii) dass seit dem ersten positiven Testergebnis des PCR-Tests mindestens 14 Tage, aber nicht mehr als 180 Tage vergangen sind.

Das ärztliche Attest muss Stempel, Arztkennung und Telefonnummer enthalten. Eine mögliche Form des Attests finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik hier (Englisch-Tschechisch).
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3) Keiner Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über „Infektionsfreiheit“ unterliegen u. A.

- Reisende, die für bis zu 24 Stunden einreisen oder nach einem Aufenthalt in Österreich von bis zu 24 Stunden in die Tschechische Republik zurückkehren;
- Personen, die aus Österreich kommend Tschechien nur als Transitland nutzen;
- Mitarbeiter des internationalen Transportwesens;
- grenzüberschreitenden Pendler, Schüler und Studenten, , die zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Ausbildung regelmäßig und mindestens einmal pro Woche in die Tschechische Republik einreisen
- Diplomaten, die sich aus dienstlichen Gründen weniger als 72 Stunden auf dem Staatsgebiet Tschechiens aufhalten oder von einem Aufenthalt in Österreich nach Tschechien zurückkehren;
- Personen bei der Ausübung ihres Sorgerechts für ein Kind  in der Tschechischen Republik;
- Personen, die ihren Ehepartner oder eingetragenen Partner besuchen, der in einem Nachbarland arbeitet oder studiert.
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4) Einreise aus Österreich mit positivem Testergebnis

Tschechische Staatsbürger sowie Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die vor weniger als 14 Tagen vor der geplanten Einreise in die Tschechische Republik positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dürfen unter folgenden Bedingungen in die Tschechische Republik einreisen.

Wenn möglich, sollte die Einreise individuell erfolgen. Bei der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln müssen sie den Beförderer vor Fahrtantritt über das positive Testergebnis informieren. Unabhängig von der Art des Transports muss nach erfolgter Einreise in die Tschechische Republik das medizinische Personal, das Testungen durchführt sowie das zuständige Regionale Higyenamt informiert werden. In der Tschechischen Republik muss für einen Zeitraum von 3 Tagen nach Abklingen der Krankheitssymptome, mindestens jedoch für 14 Tage nach dem ersten positiven Testergebnis die geltenden Quarantänemaßnahmen beachtet werden, es sei denn, zuständige Regionale Higyenamt trifft im Einzelfall eine andere Entscheidung.

Hinweis: Bei einer positiven Testung in Österreich, muss die Quarantäne vor Ort absolviert werden. Die Zustimmung zur Einreise in die Tschechische Republik ist bei den zuständigen österreichischen Behörden (zuständiges Gesundheitsamt) einzuholen und das je nach Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Regionalen Hygieneamt zu kontaktieren. Mit Zustimmung dieser Institutionen ist eine Einreise in die Tschechische Republik unter gleichzeitiger Minimierung der gesundheitlichen Risiken möglich. 



C) Links zum konkreten Wortlaut der Schutzmaßnahmen sowie für weitere nützliche Informationen (englisch)


Innenministerium der Tschechischen Republik:
Coronavirus - Information of MoI 
(englisch)

Conditions for entry of persons to the territory of the Czech Republic
(Überlick über die Einreisebedingungen)

Für konkrete Anliegen: +420 974 801 801, Mo-Do: 8.00-16.00 und Fr: 8.00-12.00, E-Mail: cestovani.covid19@mvcr.cz


Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik
https://koronavirus.mzcr.cz/en/
(englisch)

Für konkrete Anliegen: COVID-19-Hotline: +420 226 20 1221.

COVID INFO: https://covid.gov.cz/en/