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NEUE PENDLERREGELUNG AB DEM 14. APRIL 2020

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 27.04.2020 / 09:15.)

Gemäß des Regierungsbeschlusses Nr. 387 vom 6. April 2020 (LINK) wurden die Regeln für die Einreise in die Tschechische Republik geändert.

Mit Wirksamkeit ab 14. April 2020 ab 00:00 Uhr für die Dauer des Notzustandes gelten für Pendler folgende Regelungen:
 

1) Pendler

Für grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die zwecks Nachgehen beruflicher Tätigkeit ausreisen, gelten bei Reisen in alle Nachbarstaaten die gleichen Bedingungen – dh Modus „Zwei Wochen im Ausland, zwei Wochen in Heimquarantäne“.

Notwendige Dokumente:

- Zertifikat für grenzüberschreitende PendlerHIER zum Downloaden

- Nachweis über die Absolvierung von Quarantäne – dieser wird dann gebraucht, wenn bereits eine Quarantäne absolviert wurde und nun eine erneute Ausreise erfolgt

2) Pendler im Gesundheits- und Sozialbereich, Integriertes Rettungssystem und Arbeitnehmer der kritischen Infrastruktur

Arbeitnehmer im Gesundheits- und Sozialbereich und Mitglieder des Integrierten Rettungssystems (es handelt sich weiterhin um gesetzlich definierte Berufe) dürfen weiterhin ohne 14-tägige Quarantäne aus- und einreisen. Zusätzlich dürfen neuerdings auch Arbeitnehmer der kritischen Infrastruktur in weniger als 14 Tage langen Intervallen (dh auch jeden Tag) die Grenze überqueren.

Notwendige Dokumente:

- Bescheinigung für grenzüberschreitende Pendler und Arbeitnehmer im Gesundheits-Sozialwesen sowie im integrierten Rettungssystem ODER Bescheinigung für Arbeitnehmer der kritischen Infrastruktur HIER zum Downloaden

- Verbalnote der Botschaft des Ziellandes – diese gilt als Nachweis, dass das Zielland bzw der Arbeitgeber, bei welchem der Pendler arbeitet, notwendige Maßnahmen am Arbeitsplatz ergreift, um die Ausbreitung von SARS Cov-2 zu vermeiden (zB das Tragen von Mund-Nasen-Schutz). Falls Sie in dieser Kategorie sind, kontaktieren Sie Ihren Arbeitgeber. Dieser muss sich an die zuständige Vertretungsbehörde (Botschaft des Ziellandes) wenden – Wenn Sie Arbeitnehmer in den angeführten Berufsgruppen in Österreich sind, ist die zuständige Vertretungsbehörde die Österreichische Botschaft in Prag.

Achtung: Wenn Sie auch weiterhin in Intervallen die Grenze überqueren, welche länger sind als 14 Tage, ist die Verbalnote der Botschaft nicht notwendig, Sie müssen allerdings nach Rückkehr aus dem Ausland eine 14-tägige Quarantäne absolvieren.

Nähere Informationen finden Sie in den Mitteilungen des Ministeriums für Inneres der Tschechischen Republik, welche die Bedingungen und Erfordernisse festsetzen, die für den Übertritt der Grenze der Tschechischen Republik zum Zwecke der Einreise notwendig sind sowie in den „Regeln für die Einreise ins Staatsgebiet der Tschechischen Republik und Quarantänemaßnahmen“ – zum Abrufen unter folgendem LINK (EN).