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NEUE PENDLERREGELUNG AB 1. MAI 2020

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 07.08.2020 / 15:15.)

Gemäß des Regierungsbeschlusses der Tschechischen Republik treten ab 1. Mai 2020, 00:00 Uhr für die Dauer des Notstands folgende Änderungen in Kraft:

1) Pendler

Bei Ersteinreise auf das Staatsgebiet der Tschechischen Republik ist ein Nachweis über einen negativen RT-PCR-Test vorzulegen. Ein erneuter Test muss bei der nächsten Einreise nach 30 Tagen ab Ersteinreise vorgelegt werden. Der RT-PCR-Test darf nicht älter als vier Tage sein.

Im Falle einer Grenzüberschreitung ohne gültigen Nachweis, muss das zuständige Regionale Hygieneamt über die Einreise in Kenntnis gesetzt werden, und sich unverzüglich einem RT-PCR-Test unterzogen werden. Der Nachweis darüber muss dem zuständigen Regionalen Hygieneamt binnen 72 Stunden ab Einreisezeitpunkt vorgelegt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, entscheidet das zuständige Regionale Hygieneamt über notwendige Quarantänemaßnahmen.

Benötigte Dokumente:

- Bescheinigung für Grenzüberschreitende Arbeitnehmer (zur Vorlage in Tschechien) – zum Download HIER

- Bescheinigung für Berufspendler (zur Vorlage in Österreich) – zum Download HIER (es müssen BEIDE Dokumente vorgelegt werden)

- Ärztliche Bescheinigung  über einen RT-PCR-Test – Formular zum Download HIER

 

2) Grenzüberschreitende Arbeitnehmer (Pendler) im Gesundheitswesen, Sozialwesen, des Integrierten Rettungssystems und der Kritischen Infrastruktur

Sofern die voraussichtliche Aufenthaltsdauer auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik kürzer als 14 Tage ist, muss keine ärztliche Bescheinigung über einen RT-PCR-Test vorgelegt werden.

Benötigte Dokumente:

Bescheinigung für grenzüberschreitende Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, Sozialwesen, des Integrierten Rettungssystems und eines Subjekts der kritischen Infrastruktur – zum Download HIER.

- Note einer diplomatischen Vertretungsbehörde des Ziellandes – durch die Note wird bescheinigt, dass das jeweilige Land bzw. der konkrete Arbeitgeber, an seiner Arbeitsstätte Maßnahmen zur Eindämmung des SARS Cov-2 durchführt (bspw. das Tragen von Mund-Nasen-Schutz). Sofern Sie Arbeitnehmer einer der oben angeführten Bereiche in Österreich sind, ist die für Sie zuständige Vertretungsbehörde die Botschaft der Republik Österreich in Prag. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Österreichischen Botschaft in Prag oder auf der Webseite der WKO.

 

Achtung: Wenn Sie weiterhin in Intervallen pendeln, die länger als 14 Tage sind, ist eine Note einer diplomatischen Vertretungsbehörde nicht notwendig. Sie müssen allerdings nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland eine ärztliche Bescheinigung über einen RT-PCR-Test vorlegen oder das zuständige Regionale Hygieneamt über die Einreise in Kenntnis gesetzt werden, und sich unverzüglich einem RT-PCR-Test unterziehen. Der Nachweis darüber muss dem zuständigen Regionalen Hygieneamt binnen 72 Stunden ab Einreisezeitpunkt vorgelegt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, entscheidet das zuständige Regionale Hygieneamt über notwendige Quarantänemaßnahmen. Formular zum Download HIER 

 

3) Wirtschaftliche Tätigkeit BIS zu 72 Stunden

a) Staatsbürger der Tschechischen Republik und ausländische Staatsbürger mit vorübergehendem Wohnsitz über 90 Tage oder dauerhafter Aufenthaltserlaubnis, die zum Zwecke einer unregelmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach einem Auslandsaufenthalt von bis zu 72 Stunden wieder auf das Staatsgebiet der Tschechischen Republik einreisen –es handelt sich in diesem Fall nicht um regelmäßige Grenzüberschreitung im Sinne des Pendelns – befindet sich der reguläre Arbeitsort in der Tschechischen Republik, ist bei der Einreise weder eine ärztliche Bescheinigung über einen RT-PCR-Test vorzulegen noch muss das zuständige Regionale Hygieneamt über die Einreise in Kenntnis gesetzt werden. Sofern die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland 72 Stunden überschreitet, muss eine ärztliche Bescheinigung über einen RT-PCR-Test vorgelegt werden oder das zuständige Regionale Hygieneamt über die Einreise in Kenntnis gesetzt werden, und sich unverzüglich einem RT-PCR-Test unterziehen. Der Nachweis darüber muss dem zuständigen Regionalen Hygieneamt binnen 72 Stunden ab Einreisezeitpunkt vorgelegt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, entscheidet das zuständige Regionale Hygieneamt über notwendige Quarantänemaßnahmen.

 

Erforderliche Dokumente:

- Formular über wirtschaftliche Tätigkeit BIS zu 72 Stunden – für die Einreise in die Tschechische Republik oder

- Nachweis über Geschäftskorrespondenz wie bspw. Dienstreise, Geschäftsabwicklung, Kundenauftrag, Entsendung, Auszug aus dem Handels- oder Gewerberegister, Arbeitsvertrag oder

- Note einer diplomatischen Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates (betrifft v.a. Journalisten)

 

b) EU-Bürger, die nachweislich zum Zwecke einer unregelmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeit in die Tschechische Republik einreisen – es handelt sich also in diesem Fall nicht um regelmäßige Grenzüberschreitung im Sinne des Pendelns – befindet sich der reguläre Arbeitsort nicht in der Tschechischen Republik, ist bei der Einreise eine ärztliche Bescheinigung über einen RT-PCR-Test vorzulegen, ansonsten ist die Einreise in die Tschechische Republik nicht möglich!!!

 

Erforderliche Dokumente:

- Ärztliche Bescheinigung  über einen RT-PCR-Test – Formular zum Download HIER

- Formular über wirtschaftliche Tätigkeit BIS zu 72 Stunden – für die Einreise in die Tschechische Republik oder

- Nachweis über Geschäftskorrespondenz wie bspw. Dienstreise, Geschäftsabwicklung, Kundenauftrag, Entsendung, Auszug aus dem Handels- oder Gewerberegister, Arbeitsvertrag oder

- Note einer diplomatischen Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates (betrifft v.a. Journalisten)

 

Nähere Informationen (auf Englisch) finden Sie auf der Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik finden Sie HIER  

 

Übersicht Grenzübergänge CZ-AT

Hauptgrenzübergänge mit ununterbrochenem 24/7 Betrieb:

Dolní Dvořiště - Wullowitz

III/29 - III/30 - III/30b
(III/30 - III/30-2)

České Velenice - Gmünd-Böhmzeil *

V/39 - V/39-1
(V/39 - V/39-1)

Nová Bystřice - Grametten

VI/44 - VI/44-1
(VI/44 - VI/44-1)

Hatě - Kleinhaugsdorf

VIII/43-04,05 - VIII/44 - VIII/45
(VIII/43-13 - VIII/45)

Mikulov - Drasenhofen

IX/72-4 - IX/73
(IX/73Ö - IX/73C)

* für Fahrzeuge bis 3,5 t

Weitere Grenzübergänge (offen von 5:00 bis 23:00 Uhr) – für Güterverkehr auf der Straße unter Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen, Personen, die nachweislich regelmäßig die Binnengrenzen überschreiten, Pendler

Vratěnín - Oberthürnau

VII/44-3 - VII/45
(VII/44-6 - VII/45)

Valtice - Schrattenberg

X/17-3 - X/18
(X/17-6 - X/18)

Hevlín - Laa an der Thaya

IX/26 - IX/26-1
(IX/26 - IX/26-1)

Nähere Informationen (auf Englisch) zu Grenzübergängen inkl. Landkarte finden Sie HIER