deutsch  česky 

Erweiterte Suche
Artikelhinweis  Drucken  Decrease font size Increase font size

NEUE PENDLERREGELUNG AB DEM 26. MÄRZ 2020

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 14.04.2020.)

Nähere Informationen zu den Bedingungen für einzelne Pendlergruppen finden Sie (in EN) HIER

Mit Wirksamkeit ab Donnerstag, den 26. März 2020 tritt die neue Pendlerregelung in Kraft. Wir bitten nachstehende Informationen zu beachten:
 

1. PENDLER Arbeitnehmer im Gesundheits- und Sozialwesen sowie des integrierten Rettungssystems - Präzisierung der Ausnahmen vom Ein-/Ausreiseverbot in/aus der Tschechischen Republik für grenzüberschreitende Arbeitnehmer – Pendler finden Sie HIER IN EN oder hier in DE: Präzisierung der Berufe (PDF, 278 KB).

- EINHEITLICHE BEDINGUNGEN für Pendler dieser Berufsgruppen gelten bei der Überquerung der Staatsgrenze der Tschechischen Republik mit ALLEN Nachbarstaaten (Polen, Slowakei, Deutschland, Österreich)

- Erforderliche Dokumente: LEDIGLICH die Bestätigung ihrer Tätigkeit im Gesundheits-/Sozialwesen sowie im integrierten Rettungssystem – Aktuelles Muster können Sie HIER downloaden

- NICHT ERFORDERLICH ist das Buch für grenzüberschreitende Pendler

- Der Arbeitsplatz MUSS SICH INNERHALB VON 100 KM von der Staatsgrenze befinden.

- NICHT WEITER GÜLTIG ist die Bedingung der Häufigkeit der Grenzüberquerung (weder 3x wöchentlich, noch 1x in 21 Kalendertagen)

- Nach ihrer Rückkehr müssen sich Pendler NICHT IN QUARANTÄNE begeben

- Grundlegende Einheiten des integrierten Rettungssystems: Feuerwehren, Rettungsdienste und die Polizei der Tschechischen Republik – analog geltend für Einheiten in Österreich

 

2. GRENZÜBERSCHREITENDE PENDLER zwischen den Staatsgrenzen der Tschechischen Republik mit Österreich (und Deutschland)

- Alle übrigen Pendler, die KEINEM der in Punkt 1 angeführten Tätigkeitsbereiche angehören

- Pendler dürfen die Grenze lediglich in einem Intervall von mindestens 21 Kalendertagen überqueren

-Es gilt nicht mehr die Anfahrtsobergrenze von 100 km – sofern der Arbeitsort sich weiter entfernt als 100 km von der Staatsgrenze befindet, besteht lediglich die Möglichkeit, die Staatsgrenze an einem der Hauptgrenzübergänge mit ununterbrochenem 24/7-Betrieb zu überqueren (Übersicht der Grenzübergänge siehe unten)

- NICHT ERFORDERLICH ist das Buch für grenzüberschreitende Pendler, da es von der Polizei in elektronischer Form geführt wird

- ERFORDERLICH ist eine Pendler-Bestätigung des Arbeitgebers (der Abschnitt zu 100 km findet keine Beachtung mehr) – Muster zum Download HIER

- Grenzüberschreitende Pendler, die von der Tschechischen Republik nach Österreich einreisen, müssen sich zwischen den Intervallaufenthalten in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Ein Nachweis über die abgeleistete Quarantäne muss bei erneuter Einreise der Polizei vorgelegt werden!!

- Pendler, die in die Tschechische Republik aus Österreich/Deutschland einreisen, MÜSSEN eine 14-tägige Pause vor Beginn des nächsten Intervalls einlegen, jedoch keine Quarantäne nachweisen!!

- Wir weisen darauf hin, dass Pendler bei der Entscheidung, früher als nach 21 Kalendertagen Österreich in Richtung der Tschechischen Republik zu verlassen, nicht mehr als Pendler eingestuft werden und somit die oben angeführte Ausnahme vom Ausreiseverbot für diese nicht mehr anwendbar sein wird!!

Grenzüberschreitende Pendler nach Österreich (und Deutschland) DÜRFEN ihre Familienangehörigen mitnehmen (Nachweis durch Geburts- oder Heiratsurkunde), nach der Rückkehr gilt auch für diese die Quarantänepflicht
 

3. GRENZÜBERSCHREITENDE PENDLER zwischen den Staatsgrenzen der Tschechischen Republik mit Polen und der Slowakei

- Nähere Informationen finden Sie (in EN) HIER

 

Übersicht Grenzübergänge CZ-AT ab 26. März 202

Hauptgrenzübergänge mit ununterbrochenem 24/7-Betrieb – für alle Pendler (Gruppen 1 und 2, mit einer Entfernung ≥ und ≤ 100 km ab Staatsgrenze)

Dolní Dvořiště - Wullowitz

III/29 - III/30 - III/30b
(III/30 - III/30-2)

České Velenice - Gmünd-Böhmzeil *

V/39 - V/39-1
(V/39 - V/39-1)

Nová Bystřice - Grametten

VI/44 - VI/44-1
(VI/44 - VI/44-1)

Hatě - Kleinhaugsdorf

VIII/43-04,05 - VIII/44 - VIII/45
(VIII/43-13 - VIII/45)

Mikulov - Drasenhofen

IX/72-4 - IX/73
(IX/73Ö - IX/73C)

* für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t

 

Weitere Grenzübergänge (offen von 5:00 bis 23:00 Uhr) – lediglich für Pendler (Gruppen 1 und 2) mit einer Entfernung ≤ 100 km ab Staatsgrenze

Vratěnín - Oberthürnau

VII/44-3 - VII/45
(VII/44-6 - VII/45)

Valtice - Schrattenberg

X/17-3 - X/18
(X/17-6 - X/18)

Hevlín - Laa an der Thaya

IX/26 - IX/26-1
(IX/26 - IX/26-1)

Anlagen

Präzisierung der Berufe 277 KB PDF (Adobe-Acrobat-Datei ) 30.03.2020