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Österreich stuft Tschechien ab dem 31.10.2020 als Corona-Risikogebiet ein

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 01.06.2021.)

Seit dem 31.10.2020 stuft Österreich die Tschechische Republik zu den Corona-Risikogebieten ein. Das beudetet, dass Reisende aus der Tschechischen Republik verpflichtet sind, bei der Einreise nach Österreich einen negativen PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf

Kann ein solcher Test nicht vorgelegt werden, muss die Person sich auf eigene Kosten in Selbstisolation  in einer geeigneten Unterkunft begeben und im Zeitraum von 48 Stunden um einen Coronatest ansuchen. Im Falle eines negativen Ergebnisses kann die Quarantäne beendet werden.

Die Nichtbeachtung der oben angeführten Reisebeschränkungen kann zu einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 1450 EUR führen.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht/Testpflicht für Reisende aus der Tschechischen Republik.

1.  Eine Testung von Kindern im Rahmen der Einreise zusammen mit einem Erwachsenen ist bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr nicht erforderlich.

2.  Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp. Zur Bestätigung der Durchreise ohne Zwischenstopp sind die Durchreisenden verpflichtet, eine Erklärung (https://bit.ly/3aLE0Tr) vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben

3.  Ausnahmen gelten außerdem:

      - zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,

      - zur Arbeitsleistung in Österreich im Rahmen des regelmäßigen Pendelverkehrs mit Bestätigung des Arbeitgebers,

      - zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,

      - aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,

      - aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,

      - im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder

      - bei Einrese im zwingenden Interesse der Republik

4.  Abweichend von § 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Ebefalls gilt dies für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bei der Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

5.  Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO. Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik (auf Englisch).