deutsch  česky 

Erweiterte Suche
na_celou_sirku
Photo: © Picture Alliance/dpa/Daniel Karmann
Artikelhinweis  Drucken  Decrease font size Increase font size

Coronavirus - Einreisebedingungen in die Tschechische Republik bis 12. September 2021

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 11.04.2022 / 08:00.)

DIE UNTEN ANGEGEBENEN BEDINGUNGEN  SIND MIT 12. SEPTEMBER 2021 ABGELAUFEN.

Derzeit gelten auf Grundlage der aktuellen Schutzmaßnahme des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik folgende Regeln für Reisende aus Ländern mit niedrigem und mittlerem Infektionsrisiko (also einschließlich Reisender aus Österreich, das ab dem 16. August 2021 in der Tschechischen Republik als Land mit mittlerem Infektionsrisiko geführt wird - orangefarbene Länder), sofern sie sich in den letzten 14 Tagen nicht länger als 12 Stunden in einem anderen Land als einem Land mit niedrigem oder mittlerem Risiko einer Ansteckung mit Covid-19 aufgehalten haben (beim vorherigen Aufenthalt in anderen Risikogebieten können strengere Regeln gelten). Allgemein gilt für Einreise aus Österreich die Registrierungspflicht sowie Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr (getestet, geimpft, genesen).
 

HINWEIS: Die Einstufung Österreichs auf die Liste der Länder mit mittlerem Infektionsrisiko (orangefarbene Länder) seit dem 16.8.2021 bringt keine Änderung der Einreisebedingungen von Österreich in die Tschechische Republik mit sich.


Reisende aus Österreich nach Tschechien (Personen mit österreichischen Wohnsitz sowie österreichische Staatsangehörige, die nach Tschechien einreisen, und Personen mit tschechischem Wohnsitz sowie tschechische Staatsangehörige, die nach einem Aufenthalt in Österreich nach Tschechien einreisen) sind verpflichtet, sich vor Einreise nach Tschechien online zu registrieren (Registrierungspflicht) und einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr zu erbringen.
 


Online-Registrierung:

Die Registrierung erfolgt durch das Einreiseformular und muss online eingereicht werden. Durch das Ausfüllen der Public Health Passenger Locator Form melden die Reisenden ihre Ankunft in der Tschechischen Republik dem für ihren Wohn-/Aufenthaltsort zuständigen tschechischen Regionalen Hygieneamt. Eine Anmeldung in Papierform ist nicht möglich (Hinweis: Sollten Sie Probleme beim Ausfüllen des Formulars haben, wenden Sie sich bitte an die im Informationsblatt des Formulars angegebene E-Mail-Adresse oder an die Hotline des Gesundheitsministeriums.). Nach Absendung des Einreiseformulars erhalten Sie eine elektronische Bestätigung, die bei der Grenzkontrolle oder anderweitiger etwaiger Kontrolle auf Verlangen vorgelegt werden muss (sie kann in elektronischer Form z. B. Handy, Notebook usw. vorliegen).

Keine Verpflichtung zum Ausfüllen des Einreiseformulars und zur Erbringung eines Testnachweises haben EU-Bürger einschließlich Staatsbürger der Tschechischen Republik und sowie ausländische Staatsbürger einer langfristigen oder dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung in der EU, die innerhalb von 12 Stunden auf dem Landweg Tschechien durchqueren (Transit) und nicht aus einem Land mit einem extremen Infektionsrisiko kommen oder die auf dem Landweg nach oder aus Tschechien für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Stunden bzw. im Falle von Reisen in oder aus Nachbarländern (einschließlich Österreich) für 24 Stunden reisen.
 


Nachweis über geringes epidemiologisches Risiko - Testung, Impfung & Genesung: 

Vor der Einreise oder innerhalb von 5 Tagen nach der Einreise nach Tschechien muss ein Coronatest durchgeführt werden. Ein Test in diesem Sinne bedeutet:

(a) bei einem Antigen-Test eine schriftliche Bestätigung eines im jeweiligen Land zugelassenen Gesundheitsdienstleisters über ein negatives Testergebnis, wobei die Testung bei ebendiesem Gesundheitsdienstleister durchgeführt werden muss und nicht länger als 48 Stunden seit der Testung zurückliegen darf,

oder

(b) bei einem PCR-Test eine schriftliche Bestätigung eines akkreditierten Labors über ein negatives PCR-Testergebnis, wobei die Testung bei ebendiesem Gesundheitsdienstleister durchgeführt werden muss und nicht länger als 72 Stunden seit der Testung zurückliegen darf

oder

(c) bei einem Test in einem Gebiet, das unter die EU-Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat, eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Testbescheinigung, die im Falle eines Antigen-Tests nicht länger als 48 Stunden bzw. im Falle eines PCR-Tests nicht länger als 72 Stunden seit dem Zeitpunkt der Testung zurückliegen darf und das für Länder, die an diese Verordnung gebunden sind

Bis zum Vorliegen des Testergebnisses ist keine Selbstisolierung erforderlich.
 


AUSNAHMEN von der Testpflicht:

Personen mit Registrierungspflicht (kein Test erforderlich):

- Geimpfte, die im Falle eines Zweidosis-Impfschemas mindestens 14 Tage nach der Verabreichung der zweiten Impfstoffdosis bzw. im Falle eines Einzeldosis-Schemas mindestens 14 Tage nach der Verabreichung der zweiten Impfstoffdosis geimpft wurden.
- Genesene, die belegen können, dass seit ihrer Erkrankung an Covid-19 mindestens 11 Tage, aber nicht mehr als 180 Tage vergangen sind.

Personen ohne Registrierungs- oder Testpflicht:

a) EU-Bürger und Ausländer mit festem oder vorübergehendem Wohnsitz in der EU beim Transit  durch die Tschechische Republik bis zu einer Dauer von 12 Stunden, oder bei Einreise in oder Ausreise aus der Tschechischen Republik und einem Aufenthalt von nicht länger als 24 Stunden;
b) 
Mitarbeiter des internationalen Transportwesens, wenn der Einreisegrund mit einem entsprechenden Dokument belegt werden kann,
c) akkreditierte Angehörige Diplomatischer Missionen in der Tschechischen Republik einschließlich privater Dienstpersonen, Personen mit Dienstpässen, die in der Tschechischen Republik ausgestellt wurden, Personen mit diplomatischem Pass, die aus beruflichen Gründen in die Tschechische Republik einreisen sowie Beamte internationaler Organisationen, die beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten registriert sind, wenn der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet oder außerhalb 72 Stunden nicht überschreitet,
d) Kinder unter 6 Jahren,
e) professionelle Sportler und Mitglieder der Nationalteams der Tschechischen Republik oder anderer EU-Staaten, denen die Teilnahme an einem Training oder einer Veranstaltung ermöglicht wurde, für die verbindliche Hygiene- und antiepidemische Maßnahmen festgelegt wurden. Dies gilt auch für Personen, die für die Organisation und Durchführung von durch das Gesundheitsministerium erlaubten Sportveranstaltungen unabdingbar sind,
f) grenzüberschreitende Pendler, Schüler und Studenten, die zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Ausbildung regelmäßig und mindestens einmal pro Woche berechtigt sind, über die Staatsgrenze mit der Tschechischen Republik aus einem Nachbarstaat ein- oder auszureisen sowie für Personen, die zur Ausübung ihres Erziehungsrechts gegenüber ihren minderjährigen Kindern bzw. zum Zwecke des Kontaktes zu diesen oder zum Zwecke des Besuchs eines Ehepartners oder registrierten Lebenspartners, der im Nachbarstaat arbeitet oder studiert, einreisen,
g) Polizeibeamte bei der Ausübung einer Eskorte oder einer Sicherheitsbegleitung von Flugzeugen,
h) Arbeitnehmer der kritischen Infrastruktur, die ihre Tätigkeit im Interesse der Tschechischen Republik ausüben, sind lediglich von der Pflicht befreit, 5 Tage nach Einreise in die Tschechische Republik auf eigene Kosten einen PCR-Test zu absolvieren und das Ergebnis unverzüglich dem je nach auf dem Einreiseformular angegebenen Wohnort zuständigen Regionalen Hygieneamt vorzulegen.
i) Personen in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen von Einsätzen des integrierten Rettungssystems.
 


Für weitere Informationen:


Ministry of Health of the Czech Republic

- Webpage with Covid-19 information here
- List of countries according to the level of risk + Protective entry measures here
- PROTECTIVE MEASURE here (from 31. 07. 2021)
- For questions - COVID-19 information hotline (dial 1221, from Czechia) - also available in English - from abroad use number +420 226 20 1221
 

Ministry of the Interior of the Czech Republic

- Coronavirus - Information of MoI here
- Rules for entry and return to the Czech Republic under the Ministry of Health Protective Measure - Czech citizens and residents in CZ and EU+ see here,
- Rules for entry and return to the Czech Republic under the Ministry of Health Protective Measure - 3rd country citizens non-residing in the Czech Republic or EU+ see here .
- Telephone hotline: +420 974 801 801 (Mo - Th: 8.00 - 16.00 and Fr: 8.00 - 12.00), Email hotline: cestovani.covid19@mvcr.cz
 

Ministry of Foreign Affairs of the Czech Republic

- OVERVIEW: Travel rules valid from July 9, 2021 here

Further information:

- Czech COVID Webpage - COVID Portál here
- Visit Czech Republic - Covid-19 - tourism conditions here
- Czech EU Digital Covid Certificarte - sample see here
- Certificates of other countries valid in Czechia here or article in Czech "Uznávání certifikátů o provedeném očkování z jiných zemí - Recognition of vaccination certificates from other countries " here
- Certificate of Vaccination - information here
- Tschechien - Einreiseformular - Public Health Passenger Locator Form here (for questions according the form, please contact email - prijezdovyformular@mzcr.cz)