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Verschärfung der Einreisebedingungen nach Tschechien ab 9.11.2020

(Artikel aus dem Archiv, Gültigkeit abgelaufen 08.02.2021 / 09:15.)

HINWEIS: die in diesem Artikel aufgeführten Einreisebedingungen für Reisende aus Österreich nach Tschechien gelten bis zum 24.1.2021 um 24.00 Uhr. Die neuen Einreisebedingungen (gültig ab 25.1.2021 um 0:00 Uhr) finden Sie im Artikel unter folgendem Link:

ab 25. Jänner Lockerung der Einreisebedingungen 

 

Bis zum 24.1. um 24.00 Uhr gelten folgenden Einreisebestimmungen:

Alle Personen, einschließlich Staatsbürger der Tschechischen Republik, die sich länger als 12 Stunden in den letzten 14 Tagen in Österreich oder einem anderen Staat aufgehalten haben, der von der Tschechischen Republik nicht auf der Liste der Länder mit niedrigem Risiko des Auftretens von COVID-19-Fällen geführt wird und auf das Staatsgebiet der Tschechischen Republik einreisen wollen, sind vor der Einreise in die Tschechischen Republik verpflichtet:

- ihre Einreise durch Ausfüllen und Absenden des elektronischen Einreiseformular auf der Webseite www.prijezdovyformular.cz, dem je nach Wohnort oder anzugebendem Aufenthaltsort zuständigen Regionalen Hygieneamt zu melden

- auf Verlangen bei einer Grenz- oder sonstigen Personenkontrolle, einen Nachweis über das ausgefüllte elektronische Einreiseformular vorzulegen und

- bis 5 Tage nach der Einreise auf das Staatsgebiet der Tschechischen Republik auf eigene Kosten einen RT-PCR-Test durchführen zu lassen, und dass, insofern kein öffentlicher Gesundheitsdienst individuell über andere Quarantänemaßnahmen entschieden hat. EU-Bürger, einschließlich tschechischer Staatsbürger, und Drittstaatsangehörige mit Haupt- oder dauerhaftem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat können der im vorangeganenen Satz angeführten Pflicht, sich auf eigene Kosten einem RT-PCR-Test zu unterziehen, durch Vorlage eines negativen PRC-Testergebnisses nachkommen, das in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde und nicht älter als 72 Stunden ist; das Ergebnis ist unmittelbar nach Einreise auf das Staatsgebiet der Tschechischen Republik dem zuständigen Regionalen Hygieneamt vorzulegen, nachdem das oben genannte elektronische Einreiseformular abgesendet wurde.

Oben Angeführtes gilt nicht für:
Mitarbeiter des internationalen Transportwesens, wenn der Einreisegrund mit einem entsprechenden Dokument belegt werden kann,
EU-Bürger und Ausländer mit festem oder vorübergehendem Wohnsitz in der EU, beim Transit durch die Tschechische Republik bis zu einer Dauer von 12 Stunden, oder bei Einreise in die Tschechische Republik oder bei Ausreise aus der Tschechischen Republik für einen Aufenthalt bis zu 24 Stunden,
akkreditierte Angehöriger Diplomatischer Missionen in der Tschechischen Republik einschließlich privater Dienstpersonen, Personen mit diplomatischem Pass, die aus beruflichen Gründen in die Tschechische Republik einreisen sowie Beamte internationaler Organisationen, die beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten registriert sind, wenn der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet 14 Tage nicht überschreitet,
Kinder unter 5 Jahren,
Staatsbürger der Tschechischen Republik, EU-Bürger samt ihren Familienmitgliedern mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis von über 90 Tagen, ausgestellt von der Tschechischen Republik, die sich bei ihrer Reise mit einem Reisebüro oder einer Reiseagentur lediglich in Regionen auf der Liste der Länder oder Teilregionen mit niedrigem Risiko des Auftretens COVID-19-Fällen aufgehalten haben,
grenzüberschreitende Pendler, Schüler und Studenten, die zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Ausbildung regelmäßig und mindestens einmal pro Woche berechtigt sind, über die Staatsgrenze mit der Tschechischen Republik aus einem Nachbarstaat ein- oder auszureisen.

Für die oben angeführten Personen, einschließlich Personen, die für eine Dauer von bis zu 24 nach Tschechien ein- oder aus Tschechien ausreisen, gilt das Verbot der Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets der Tschechischen Republik über den Zeitraum des Aufenthalts auf ebenjenem Staatsgebiet, höchstens aber über einen Zeitraum von 10 Tagen oder bis zum Zeitpunkt der Vorlage eines RT-PCR-Testergebnisses oder bis zum Ende der auferlegten Quarantänemaßnahmen, mit Ausnahme des Beschreitens von Wegen:
zum Arbeitsort und zu beruflichen, geschäftlichen oder anderen, gleichartigen Zwecken, einschließlich Ausbildungszwecken sowie Bewegung im Rahmen dieser Tätigkeit,
zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, der Pflege und Versorgung von Tieren, der Wahrnehmung von notwendigen Post- oder Finanzdienstleistungen, das Befüllen mit Treibstoffen,
zur Inanspruchnahme von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen,
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen Angelegenheiten,
zum Wohnort zurück,
zu Beerdigungen und dem damit verbundenen Aufenthalt.
Das Verbot gilt nicht für Personen unter 5 Jahren.

Ab dem 18.12.2020 ist die Einreise zu touritischen oder freundschaftlichen Zwecken in die Tschechische Republik nicht möglich. Hotels und Unterkünfte sind für touristische Zwecke geschlossen. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 23.00 Uhr und 4:59 Uhr des Folgetages.

Nähere Informationen und eine aktuelle Liste der Länder mit niedrigem Risiko des Auftretens von COVID-19-Fällen finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik
 

Formulare betr. die Einreise in die Tschechische Republik finden Sie auf der Webseite

https://www.mvcr.cz/docDetail.aspx?docid=22240809&doctype=ART