deutsch  česky 

Erweiterte Suche
na_celou_sirku
Photo: G.Fessy © CJUE
Artikelhinweis  Drucken  Decrease font size Increase font size

Bordservice-Dienstleistungen in internationalen Zügen fallen laut Entscheidung des EuGH nicht unter die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

Am 19.12. verlautbarte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil in der Sache C-16/18 Dobersberger. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob Bordservice-Dienstleistungen, die auf internationalen  Zugverbindungen erbracht werden, in den Geltungsbereich der europäischen Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen fallen. Diese Frage wurde dem EuGH durch den Österreichischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Laut EuGH bezieht sich die erwähnte Richtlinie 96/71/EG nicht auf Bordservice-Dienstleistungen in internationalen Zügen. Es handelt sich um einen weiteren Fall, in dem österreichische Gesetzesbestimmungen, die die Entsendung von Arbeitnehmern betreffen, künftig nicht mehr angewendet werden können.
 

Der gegenständliche Fall betraf ungarisches Bordpersonal in internationalen Zügen, die österreichisches Bundesgebiet durchfahren. Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Dienstleistungen erbringenden Arbeitnehmer nicht in ausreichendem Zusammenhang mit den Mitgliedsstaaten stehen, durch die die internationalen Zugsverbindungen führen und diese daher nicht als entsandte Arbeitnehmer im Sinne der Entsenderichtlinie zu werten sind. Entscheidend dabei ist der Umstand, dass die Mitarbeiter des Bordservice einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit in ihrem Heimatstaat verrichten, in dem sich zugleich der Sitz des Unternehmens befindet. Ebendort wird die Arbeitsleistung aufgenommen und auch wieder beendet.

Das Urteil betraf ferner die Fragen, ob die Richtlinie 96/71/EG auch auf Arbeitnehmer anzuwenden ist, die auf der Grundlage von Geschäftsbeziehungen zu Subunternehmern zugeteilt werden. Der Aspekt von Subunternehmern spielt laut EuGH keine Rolle, da die genannte Richtlinie auf das Bordpersonal gar nicht anwendbar ist.

Die Sache war Gegenstand des sog. Vorabentscheidungsverfahrens, in welchem der EuGH auf Fragen der Gerichte der Mitgliedsstaaten betreffend die Auslegung von Unionsrecht antwortet. Nach den EuGH-Urteilen in der Rechtssache Čepelnik (C-33/17) und der verbundenen Rechtssache Maksimović (C-64/18) handelt es sich somit um einen weiteren Fall, in dem das österreichische Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG) künftig nicht mehr angewendet werden kann.

 

Wirtschafts- und Handelsabteilung der Botschaft der Tschechischen Republik in Österreich