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Die rigide Vorgehensweise der österreichischen Organe gegen ausländische Erbringer von Dienstleistungen widerspricht dem Unionsrecht, entschied der EuGH

In seinem heutigen Urteil im Fall C-33/17 Čepelnik kam der Europäische Gerichtshof zum Schluss, dass die österreichische innerstaatliche Rechtsregelung unverhältnismäßig dem freien Verkehr von Dienstleistungen entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof gab damit der Argumentation der Tschechischen Republik, Sloweniens, Ungarns, der Slowakei und Polens Recht, dass die österreichische Vorgehensweise gegen ausländische Erbringer von Dienstleistungen nicht im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Das Urteil bildet einen wichtigen Präzedenzfall für weitere Fälle, über die der Gerichtshof erst entscheiden wird. Wir laden hiermit alle, die an der Problematik interessiert sind, zur Pressekonferenz, die am 14. November 2018 um 10 Uhr in der Zelinkagasse 6/I. Stock, 1010 Wien stattfindet.

Die österreichische innerstaatliche Rechtsregelung – zuvor in Form des Gesetzes AVRAG, nunmehr des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), auferlegt Betrieben, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben und auf österreichischem Bundesgebiet gelegentlich ihre Dienstleistungen erbringen wollen, eine Reihe von formalen Anforderungen und die Pflicht, bei der Entlohnung die geltende Mindestlohnhöhe laut entsprechendem Kollektivvertrag einzuhalten. Besteht der Verdacht, dass diese Erfordernisse nicht eingehalten werden, verpflichtet das LSD-BG den Auftraggeber der Dienstleistung, die Zahlungen an den aus einem anderen EU-Staat stammenden Erbringer der Dienstleistung zu stoppen und stattdessen den österreichischen Verwaltungsorganen eine Sicherheitsleistung in Höhe des aushaftenden Werklohns zu bezahlen. Diese Kaution soll zur Deckung einer allfälligen künftigen Geldstrafe dienen, die dem ausländischen Erbringer der Dienstleistung aufgrund des Verstoßes gegen die österreichischen arbeitsrechtlichen Vorschriften aufzuerlegen wäre.

Weil diese Praxis Auswirkungen auf die Tätigkeit tschechischer Unternehmer in Österreich hat und  letztere dadurch gegenüber inländischen Erbringern von Dienstleistungen benachteiligt werden, verfolgt die Botschaft der Tschechischen Republik in Österreich die genannte Problematik seit Langem und kontinuierlich. Auf der Grundlage der Initiative der Botschaft hat sich die Tschechische Republik mittels des Büros des Regierungsbevollmächtigten für Verfahren beim EuGH in alle beim EuGH anhängigen Verfahren eingeschaltet. Sie tat dies Seite an Seite mit den Regierungen Sloweniens, der Slowakischen Republik, Polens und Ungarns in der Meinung, dass die österreichische Vorgehensweise gegen ausländische Erbringer von Dienstleistungen nicht im Einklang mit Unionsrecht steht. Sie erhielt von der Europäischen Kommission Recht, welche die österreichische Regelung bereits früher als „Maßnahme, die im heutigen Europa keinen Platz hat“, bezeichnete. Auch der Generaladvokat des EUGH bezeichnete dies im Mai d.J.  als unverhältnismäßig und über das zur Erreichung des Zieles Erforderliche hinausgehend, und somit als europarechtswidrig. In seinem heutigen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof mit diesen Standpunkten identifiziert.

Das Verfahren C-33/17 (sog. Fall Čepelnik, nach dem Wortlaut der klagenden slowenischen Firma) ist eines von mehreren Verfahren, die die rigide Vorgehensweise der österreichischen Organe in der Sache der Entsendung von Arbeitskräften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten betreffen, und das erste, in dem ein Urteil des Gerichtshofes gefällt wurde. Das Urteil in dieser Rechtssache stellt einen wichtigen Präzedenzfall für weitere Fälle dar, über welche der Gerichtshof erst entscheiden wird.

Die Wirtschafts- und Handelsabteilung der Botschaft der Tschechischen Republik in Österreich betreibt ein Monitoring von konkreten Fällen betroffener Firmen und Gewerbetreibender. Neben der Hilfestellung bei der Auslegung der geltenden Legislative in Österreich assistiert sie tschechischen Subjekten im Falle von Verwaltungsverfahren. Falls Sie in Zusammenhang mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Schwierigkeiten gekommen sind, zögern sie nicht, uns unter der Telefonnummer +43 1 899 58 -164/-167, E-Mail: commerce_vienna@mzv.cz, zu kontaktieren.

 

Ing. Martina Tauberová, Leiterin der Wirtschafts- und Handelsabteilung

13. November 2018